Pflegemindestlohn 2026: Alle neuen Sätze, Tabellen und Eingruppierungsregeln
27.03.2026
Pflegemindestlohn 2026 ab 1. Juli: 16,52 bis 21,03 Euro pro Stunde. Alle drei Qualifikationsstufen, Eingruppierungsregeln und was Arbeitgeber jetzt umsetzen müssen.
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Ab dem 1. Juli 2026 gelten neue Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland. Pflegehilfskräfte erhalten dann mindestens 16,52 Euro pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte 17,80 Euro und Pflegefachkräfte 21,03 Euro. Die Erhöhung betrifft alle drei Qualifikationsstufen einheitlich um rund 2,6 Prozent.
Für Lohnbüros, Steuerberater und Personalabteilungen bedeutet das: Stammdaten prüfen, Eingruppierungen kontrollieren, Lohnsysteme aktualisieren. Wer den Stichtag verpasst, riskiert Nachzahlungen und Bußgelder bei der nächsten Zollprüfung.
Kostenlose Checkliste zum Download: Wir haben alle neuen Sätze, Sonderregeln und eine 10-Punkte-Umsetzungscheckliste in einem kompakten PDF zusammengefasst.
Was ist der Pflegemindestlohn?
Der Pflegemindestlohn ist ein branchenspezifischer Mindestlohn, der über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegt. Rechtsgrundlage ist die Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV). Die aktuelle Siebte Verordnung wurde am 06.03.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und legt die Sätze bis zum 30. September 2028 fest.
Der Pflegemindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend pflegerische Tätigkeiten ausüben. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber eine zugelassene Pflegeeinrichtung betreibt oder nicht. Entscheidend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht die Berufsbezeichnung im Arbeitsvertrag.
Wer ist betroffen?
Ambulante Pflegedienste
Stationäre Pflegeeinrichtungen (Altenheime, Pflegeheime)
Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI
Zeitarbeitsfirmen, die Pflegekräfte verleihen
Hauswirtschaftskräfte, soweit sie überwiegend pflegerisch tätig sind
Nicht betroffen sind rein hauswirtschaftliche Kräfte, Verwaltungsmitarbeiter und Beschäftigte in Krankenhäusern, die unter den TVöD oder andere Tarifverträge fallen.
Wichtig für Steuerberater und Lohnbüros: Auch wenn Ihr Mandant sich nicht als “Pflegeeinrichtung” versteht, kann der Pflegemindestlohn greifen. Entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit der Beschäftigten. Ein Betreuungsdienst, eine Tagespflege oder ein ambulanter Dienst fallen praktisch immer unter die Verordnung. Klären Sie im Zweifelsfall die Zuordnung vor dem Stichtag.
Pflegemindestlohn 2026: Alle neuen Sätze ab 1. Juli
Die Erhöhung zum 1. Juli 2026 betrifft alle drei Qualifikationsstufen. Die Steigerung liegt bei jeder Stufe bei rund 2,6 Prozent gegenüber den aktuellen Werten.
Pflegehilfskräfte (ohne Qualifikation oder mit Ausbildung unter einem Jahr): 16,52 Euro pro Stunde. Diese Stufe betrifft den größten Teil der Beschäftigten in der Pflege. Typische Berufsbilder: Pflegehelfer, Pflegeassistenten ohne staatliche Prüfung, Alltagsbegleiter.
Qualifizierte Pflegehilfskräfte (mit mindestens einjähriger Pflegeausbildung): 17,80 Euro pro Stunde. Hierunter fallen Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit einer abgeschlossenen einjährigen Ausbildung. In manchen Bundesländern heißt die Ausbildung “Altenpflegehelferin” oder “Gesundheits- und Krankenpflegehelferin”.
Pflegefachkräfte (mit dreijähriger Ausbildung nach Pflegeberufegesetz): 21,03 Euro pro Stunde. Betroffen sind examinierte Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Altenpfleger nach altem Recht, sofern die Ausbildung mindestens drei Jahre dauerte.
Pflegemindestlohn 2026 Tabelle: Drei Qualifikationsstufen im Überblick
Qualifikationsstufe | Ab 01.07.2025 | Ab 01.07.2026 | Erhöhung |
|---|---|---|---|
Pflegehilfskräfte | 16,10 EUR/h | 16,52 EUR/h | +0,42 EUR (+2,6 %) |
Qualifizierte Pflegehilfskräfte | 17,35 EUR/h | 17,80 EUR/h | +0,45 EUR (+2,6 %) |
Pflegefachkräfte | 20,50 EUR/h | 21,03 EUR/h | +0,53 EUR (+2,6 %) |
Quelle: Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV), Bundesgesetzblatt vom 06.03.2026
Die Tabelle zeigt: Alle drei Stufen steigen prozentual gleich. In absoluten Zahlen profitieren Fachkräfte am stärksten mit 0,53 Euro mehr pro Stunde. Bei einer Vollzeitkraft (Pflege-typisch: 39 Stunden/Woche) ergibt das rund 90 Euro brutto mehr pro Monat.
Tipp: Unsere kostenlose Pflege-Mindestlohn Checkliste 2026 enthält diese Tabelle druckfertig aufbereitet, inklusive der Werte für 2027.
Mindestlohn Pflegehilfskräfte und Pflegehelfer 2026
Die unterste Stufe (16,52 EUR/h) betrifft zahlenmäßig die meisten Beschäftigten. Genau hier passieren die meisten Fehler bei der Eingruppierung, denn die Abgrenzung zur mittleren Stufe ist nicht immer eindeutig.
Wann gilt die unterste Stufe?
Ein Beschäftigter fällt in die unterste Stufe, wenn:
Keine pflegerische Ausbildung vorliegt
Die Ausbildung kürzer als ein Jahr war
Die Ausbildung nicht staatlich anerkannt ist
Es sich um eine rein betriebliche Qualifizierung ohne staatliche Prüfung handelt
Typische Grenzfälle
Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI (ehemals § 87b): Diese Alltagsbegleiter haben in der Regel eine Qualifizierung von 160 Stunden. Das reicht nicht für die mittlere Stufe. Sie fallen in die Kategorie Pflegehilfskräfte.
Quereinsteiger mit Teilqualifikation: Wer eine modulare Qualifizierung begonnen, aber nicht abgeschlossen hat, bleibt in der untersten Stufe.
Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ): FSJ-Kräfte in der Pflege fallen grundsätzlich unter den Pflegemindestlohn, werden aber nach der untersten Stufe vergütet.
Mindestlohn Betreuungskräfte und Alltagsbegleiter 2026
Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI bilden eine eigene Berufsgruppe mit spezifischen Regelungen. Seit der Fünften PflegeArbbV fallen sie eindeutig unter den Pflegemindestlohn.
Der Mindestlohn für Betreuungskräfte beträgt ab dem 1. Juli 2026 mindestens 16,52 Euro pro Stunde (Stufe Pflegehilfskräfte). Arbeitgeber, die zusätzliche Qualifikationen der Betreuungskräfte als Argument für eine niedrigere Eingruppierung anführen, handeln rechtswidrig.
Praxisrelevant: Viele Betreuungskräfte arbeiten in Teilzeit. Bei 20 Stunden pro Woche ergibt sich ein Mindest-Monatsbrutto von rund 1.435 Euro. Prüfen Sie, ob Ihre aktuellen Verträge diesen Wert erreichen.
Korrekte Eingruppierung: So vermeiden Sie Fehler bei der Zollprüfung
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) prüft verstärkt die Einhaltung des Pflegemindestlohns. Fehlerhafte Eingruppierungen gehören zu den häufigsten Beanstandungen. Die Konsequenzen sind empfindlich: Nachzahlungen plus Bußgelder von bis zu 500.000 Euro.
Das Maßgeblichkeitsprinzip
Entscheidend ist die vertraglich vereinbarte Haupttätigkeit, nicht die Berufsbezeichnung und nicht die tatsächlich ausgeübten Nebenaufgaben. Ein “Alltagsbegleiter”, der vertraglich überwiegend pflegerische Tätigkeiten ausführt, muss nach der Pflegehilfskräfte-Stufe vergütet werden.
Dreistufige Prüflogik für die Eingruppierung
Schritt 1: Ausbildungsabschluss prüfen. Hat die Person eine staatlich anerkannte Pflegeausbildung von mindestens einem Jahr abgeschlossen? Wenn ja: mittlere Stufe. Wenn die Ausbildung mindestens drei Jahre dauerte: obere Stufe. Wenn nein: unterste Stufe.
Schritt 2: Tätigkeitsschwerpunkt prüfen. Ist die Person überwiegend pflegerisch tätig? Wenn ja, gilt der Pflegemindestlohn. “Überwiegend” bedeutet mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit.
Schritt 3: Aktuelle Vergütung abgleichen. Liegt der aktuelle Stundenlohn unter dem neuen Pflegemindestlohn? Wenn ja: Anpassung zum 1. Juli 2026 erforderlich.
Häufige Eingruppierungsfehler
Fehler | Konsequenz |
|---|---|
Fachkraft mit 3-jähriger Ausbildung in mittlerer Stufe eingruppiert | Nachzahlung der Differenz (3,23 EUR/h) |
Betreuungskraft nicht als Pflegekraft eingestuft | Pflegemindestlohn wird komplett unterschritten |
Ausländische Ausbildung nicht anerkannt, trotzdem mittlere Stufe | Kein Fehler, wenn Landesrecht die Ausbildung anerkennt |
Teilzeitkraft “vergessen” | Pflegemindestlohn gilt unabhängig vom Stundenumfang |
Was zählt als Arbeitszeit? Bereitschaftsdienst, Wegezeiten, Nachtarbeit
Der Pflegemindestlohn gilt nicht nur für aktive Pflegetätigkeiten. Die PflegeArbbV definiert klar, welche Zeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit zählen.
Bereitschaftsdienst
Bereitschaftsdienst zählt vollständig als Arbeitszeit und muss mit dem Pflegemindestlohn vergütet werden. Eine Vergütung unterhalb des Pflegemindestlohns für Bereitschaftszeiten ist seit der Vierten PflegeArbbV nicht mehr zulässig.
Praktisch bedeutet das: Wer eine 24-Stunden-Schicht mit 8 Stunden aktivem Dienst und 16 Stunden Bereitschaft vereinbart, muss für alle 24 Stunden mindestens den Pflegemindestlohn zahlen. Bei Pflegehilfskräften sind das 24 x 16,52 = 396,48 Euro brutto.
Prüfen Sie bestehende Bereitschaftsdienst-Vereinbarungen. Viele ältere Verträge sehen eine reduzierte Vergütung für Bereitschaftszeiten vor. Diese Klauseln sind unwirksam, soweit sie den Pflegemindestlohn unterschreiten.
Wegezeiten in der ambulanten Pflege
Fahrten zwischen Einsatzorten in der ambulanten Pflege sind Arbeitszeit und müssen mit dem Pflegemindestlohn vergütet werden. Das betrifft insbesondere ambulante Pflegedienste, bei denen Pflegekräfte mehrere Patienten pro Schicht versorgen.
Der Weg von der Wohnung zum ersten Einsatzort und vom letzten Einsatzort nach Hause zählt dagegen grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, es sei denn, der Arbeitnehmer fährt direkt vom ersten Kunden zum nächsten.
Praxisbeispiel ambulanter Pflegedienst: Eine Pflegehilfskraft fährt morgens 7 Patienten an. Die reine Pflegezeit beträgt 4,5 Stunden, die Fahrten dazwischen 1,5 Stunden. Die gesamte vergütungspflichtige Arbeitszeit beträgt 6 Stunden. Alle 6 Stunden müssen mit mindestens 16,52 Euro abgerechnet werden, also 99,12 Euro brutto für diesen Arbeitstag.
Dokumentieren Sie Wegezeiten sauber. Bei Zollprüfungen werden Fahrtenbücher oder digitale Tourenplanungen als Nachweis angefordert.
Nachtarbeit und Zuschläge
Der Pflegemindestlohn definiert den Mindeststundenlohn. Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge werden auf den Pflegemindestlohn aufgeschlagen, nicht in ihn eingerechnet. Ein Stundenlohn von 16,52 Euro mit 25 Prozent Nachtzuschlag ergibt 20,65 Euro. Der Zuschlag darf nicht gegengerechnet werden, um den Mindestlohn zu erreichen.
Urlaubsanspruch
Neben dem Stundenlohn schreibt die PflegeArbbV einen erhöhten Urlaubsanspruch vor. Ab 2026 stehen Pflegekräften mindestens 29 Urlaubstage (bei einer 5-Tage-Woche) zu. Das sind vier Tage mehr als der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen (BUrlG, § 3). Prüfen Sie, ob Ihre Arbeitsverträge diesen Anspruch abbilden.
Pflegemindestlohn Erhöhung: Vergleich 2024, 2025 und 2026
Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt eine konstante Steigerung, wobei das Tempo zunimmt:
Stufe | 01.12.2024 | 01.07.2025 | 01.07.2026 | Steigerung 2024→2026 |
|---|---|---|---|---|
Pflegehilfskräfte | 15,50 EUR | 16,10 EUR | 16,52 EUR | +6,6 % |
Qual. Pflegehilfskräfte | 16,50 EUR | 17,35 EUR | 17,80 EUR | +7,9 % |
Pflegefachkräfte | 19,50 EUR | 20,50 EUR | 21,03 EUR | +7,8 % |
Die qualifizierten Stufen steigen stärker als die Eingangsstufe. Das ist politisch gewollt: Die Lohnschere zwischen ausgebildeten und ungelernten Pflegekräften soll sich weiter öffnen, um Anreize für Ausbildungen zu setzen.
Zum Vergleich: Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn liegt 2026 bei 12,82 Euro pro Stunde. Selbst die unterste Pflegestufe liegt damit 28,9 Prozent darüber.
Was bedeutet das für die Lohnabrechnung?
Für jede betroffene Pflegekraft müssen Lohnbüros und Steuerberater den Brutto-Stundenlohn anpassen. Bei Festgehalt-Verträgen muss geprüft werden, ob das Monatsgehalt geteilt durch die tatsächlichen Arbeitsstunden den neuen Mindestlohn erreicht. Erreicht es ihn nicht, muss das Monatsgehalt entsprechend angehoben werden.
Rechenbeispiel: Eine Pflegehilfskraft mit 39-Stunden-Woche und einem Monatsgehalt von 2.700 Euro brutto kommt auf einen Stundenlohn von 15,93 Euro (2.700 / 169,65 Stunden). Das liegt unter dem neuen Mindestlohn von 16,52 Euro. Das Gehalt muss auf mindestens 2.803 Euro brutto angehoben werden.
Ausblick: Pflegemindestlohn 2027
Die Siebte PflegeArbbV regelt bereits die nächste Erhöhung. Ab dem 1. Juli 2027 steigen die Sätze erneut:
Stufe | Ab 01.07.2027 |
|---|---|
Pflegehilfskräfte | 16,95 EUR/h |
Qualifizierte Pflegehilfskräfte | 18,26 EUR/h |
Pflegefachkräfte | 21,58 EUR/h |
Die Verordnung gilt bis zum 30. September 2028. Danach muss eine neue Verordnung erlassen oder verlängert werden. Für die Lohnabrechnung bedeutet das: Die Werte für 2027 können Sie bereits jetzt in Ihrem Planungssystem vormerken.
Die Steigerung 2027 fällt mit 2,5 bis 2,6 Prozent ähnlich aus wie 2026. Über den gesamten Gültigkeitszeitraum der Siebten PflegeArbbV (Juli 2025 bis September 2028) steigen die Löhne damit um insgesamt rund 8 Prozent. Das liegt über der allgemeinen Inflationsrate und signalisiert den politischen Willen, Pflegeberufe finanziell aufzuwerten.
Für Arbeitgeber mit knappen Margen bedeutet das: Pflegesatzverhandlungen mit Pflegekassen sollten die steigende Personalkostenentwicklung berücksichtigen. Die neuen Mindestlöhne sind ein starkes Argument in Verhandlungen über höhere Vergütungen nach § 84 SGB XI.
Checkliste für die Umsetzung
Die wichtigsten Schritte vor dem 1. Juli 2026 in Kurzform:
Alle Pflegekräfte identifizieren (auch Leiharbeiter und Minijobber)
Qualifikationsnachweise prüfen und Eingruppierung kontrollieren
Aktuelle Stundenlöhne gegen neue Mindestlöhne abgleichen
Stammdaten im Lohnsystem (DATEV, Agenda, SPS) aktualisieren
Bereitschaftsdienst-Vereinbarungen auf Konformität prüfen
Urlaubsanspruch kontrollieren (mindestens 29 Tage)
Mandanten bzw. Geschäftsführung rechtzeitig informieren
Dokumentation für mögliche Zollprüfung vorbereiten
Die vollständige 10-Punkte-Checkliste mit Erläuterungen, Rechenbeispielen und einer druckfertigen Übersicht finden Sie in unserem kostenlosen PDF: Pflege-Mindestlohn Checkliste 2026 herunterladen
So unterstützt project b. bei der Umsetzung
Die Umstellung auf neue Mindestlöhne betrifft Stammdaten, Verträge und Abrechnungsparameter. Für Lohnbüros und Steuerberater mit mehreren Pflege-Mandanten bedeutet das: viele Datensätze prüfen, aktualisieren und dokumentieren.
project b. unterstützt diesen Prozess als Vorsystem für DATEV, Agenda und SPS. Stammdatenänderungen werden strukturiert erfasst, geprüft und freigegeben, bevor sie ins Lohnsystem fließen. So bleibt die Kontrolle beim Lohnsachbearbeiter, während der manuelle Aufwand sinkt.
Jetzt kostenlose Demo vereinbaren und sehen, wie die Umstellung mit project b. funktioniert. Oder laden Sie sich zunächst unsere Pflege-Mindestlohn Checkliste 2026 herunter.
Gilt der Pflegemindestlohn auch für Minijobber?
Ja. Der Pflegemindestlohn gilt unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) in der Pflege müssen mindestens den Pflegemindestlohn erhalten. Bei der aktuellen Minijob-Grenze von 556 Euro monatlich ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von rund 33,7 Stunden pro Monat für Pflegehilfskräfte.
Was passiert, wenn der Pflegemindestlohn unterschritten wird?
Der Arbeitgeber muss den Differenzbetrag nachzahlen. Zusätzlich drohen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Die FKS prüft gezielt Pflegeeinrichtungen und fordert Lohnabrechnungen, Arbeitszeitnachweise und Qualifikationsnachweise an.
Zählt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit beim Pflegemindestlohn?
Ja, vollständig. Bereitschaftsdienst muss mit mindestens dem Pflegemindestlohn vergütet werden. Eine Abrechnung von Bereitschaftszeiten unterhalb des Mindestlohns ist seit der Vierten PflegeArbbV ausdrücklich unzulässig.
Finn R.
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13.11.2025
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