ELStAM-Verfahren 2026: So funktioniert die neue PKV-Meldung für Arbeitgeber
15.01.2026
Ab 2026 melden Arbeitgeber PKV-Beiträge digital über das ELStAM-Verfahren. Erfahren Sie, welche Systeme betroffen sind und wie Sie sich jetzt vorbereiten.
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Jedes Jahr im Januar das gleiche Ritual: Mitarbeiter mit privater Krankenversicherung reichen ihre Beitragsbescheinigung ein. Die Lohnbuchhaltung tippt die Daten ab. Fehler passieren. Rückfragen entstehen. Ab dem 1. Januar 2026 ist damit Schluss.
Das Bundesfinanzministerium hat mit dem Jahressteuergesetz 2020 die Grundlage für ein vollständig digitales Meldeverfahren geschaffen. Nach zweimaliger Verschiebung startet es nun verbindlich zum Jahreswechsel 2025/2026. Für Lohnbüros, Steuerberater und HR-Abteilungen bedeutet das: weniger Papier, aber neue Prozesse.
Dieser Artikel erklärt, wie das Verfahren funktioniert, welche Fristen gelten und was Sie als Arbeitgeber konkret vorbereiten müssen.
Das Wichtigste in Kürze
Ab 01.01.2026 übermitteln PKV-Unternehmen Beitragsdaten elektronisch ans Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Papierbescheinigungen entfallen für den Arbeitgeberzuschuss und die Vorsorgepauschale
Arbeitgeber rufen die Daten über das bestehende ELStAM-Verfahren ab
Übergangszeit bis Ende 2027: Bei technischen Problemen sind Ersatzbescheinigungen noch zulässig
Widerspruchsrecht: Arbeitnehmer können die Datenübermittlung ablehnen, verlieren dann aber steuerliche Vorteile
Was sich ab 2026 ändert
Das bisherige Verfahren
Bisher lief die Berücksichtigung von PKV-Beiträgen in der Lohnabrechnung so:
Der Arbeitnehmer erhält jährlich eine Beitragsbescheinigung von seiner PKV
Er reicht diese beim Arbeitgeber ein
Die Lohnbuchhaltung erfasst die Daten manuell
Der Arbeitgeber berechnet den steuerfreien Zuschuss und die Vorsorgepauschale
Das Problem: Bescheinigungen gehen verloren, werden zu spät eingereicht oder enthalten Fehler. Die manuelle Erfassung kostet Zeit und ist fehleranfällig.
Das neue digitale Verfahren
Ab 2026 funktioniert der Datenaustausch automatisch:
PKV meldet ans BZSt: Bis zum 20. November jeden Jahres übermitteln die Versicherer die Beitragsdaten für das Folgejahr elektronisch
BZSt bildet ELStAM: Das Bundeszentralamt erstellt aus den Daten elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
Arbeitgeber ruft ab: Die Daten erscheinen in der monatlichen ELStAM-Liste, die Ihre Lohnsoftware ohnehin abruft
Automatische Berücksichtigung: Die Software übernimmt die Werte für Zuschuss und Vorsorgepauschale
Der Arbeitnehmer muss nichts mehr tun. Keine Bescheinigung einreichen, keine Fristen beachten.
Welche Daten werden übermittelt?
Das BZSt stellt zwei neue Lohnsteuerabzugsmerkmale bereit:
1. Beitrag für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss
Dieser Wert zeigt an, bis zu welcher Höhe der Arbeitgeber einen Zuschuss zur PKV steuerfrei auszahlen darf. Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 62 EStG.
Wichtig: Der übermittelte Wert begründet keinen Anspruch auf Zahlung. Ob und in welcher Höhe ein Zuschuss zu zahlen ist, richtet sich nach den sozialrechtlichen Vorschriften in § 257 SGB V und § 61 SGB XI. Diese Prüfung bleibt Aufgabe des Arbeitgebers.
2. Beitrag für die Vorsorgepauschale
Dieser Wert fließt in die Berechnung der Vorsorgepauschale ein, die bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt wird. Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Übermittelt werden nur Beiträge zur Basisabsicherung. Zusatzversicherungen (Zahnzusatz, Auslandsreise, Chefarztbehandlung) sind nicht enthalten.
Timeline: Wann passiert was?
Datum | Ereignis |
|---|---|
20.11.2025 | Erste Meldung der PKV-Unternehmen ans BZSt für das Jahr 2026 |
Anfang Dez 2025 | ELStAM-Listen enthalten erstmals PKV-Daten (für Januar 2026) |
01.01.2026 | Verfahren startet, Papierbescheinigungen entfallen regulär |
2026 bis 2027 | Übergangszeit: Ersatzverfahren bei technischen Problemen möglich |
01.01.2028 | Übergangszeit endet, nur noch ELStAM-Daten zulässig |
Bei unterjährigen Änderungen (Beitragserhöhung, Tarifwechsel, Geburt eines Kindes) meldet die PKV die neuen Daten unverzüglich. Sie erscheinen dann in der nächsten monatlichen ELStAM-Liste.
Was Arbeitgeber jetzt vorbereiten müssen
1. Lohnsoftware prüfen
Ihre Lohnsoftware muss die neuen ELStAM-Felder verarbeiten können. Die meisten Anbieter haben entsprechende Updates bereits angekündigt oder ausgerollt. Klären Sie mit Ihrem Softwareanbieter:
Ist das Update bereits installiert?
Wie werden die neuen PKV-Felder in der Abrechnung angezeigt?
Gibt es Handlungsbedarf bei der Konfiguration?
2. Bestehende Daten bereinigen
Im Dezember 2025 sollten Sie prüfen:
Sind alle Steuer-IDs Ihrer privat versicherten Mitarbeiter korrekt erfasst?
Stimmen die Geburtsdaten?
Sind die ELStAM-Abrufe für alle Mitarbeiter aktiv?
Fehlerhafte Stammdaten führen dazu, dass das BZSt die PKV-Daten nicht zuordnen kann.
3. Mitarbeiter informieren
Informieren Sie Ihre privat versicherten Mitarbeiter über das neue Verfahren. Wichtige Punkte:
Ab 2026 müssen sie keine Bescheinigung mehr einreichen
Sie haben ein Widerspruchsrecht (mit Konsequenzen, siehe unten)
Bei Fragen zur Beitragshöhe ist die PKV der richtige Ansprechpartner, nicht der Arbeitgeber
4. Prozesse anpassen
Streichen Sie den Punkt “PKV-Bescheinigung einsammeln” aus Ihrer Jahresanfangs-Checkliste. Stattdessen:
Prüfen Sie im Januar, ob für alle PKV-Versicherten Daten in der ELStAM-Liste erscheinen
Dokumentieren Sie Fälle, in denen keine Daten vorliegen (Widerspruch oder technisches Problem)
Legen Sie fest, wie Sie mit Ersatzbescheinigungen während der Übergangszeit umgehen
Widerspruchsrecht: Was passiert, wenn Mitarbeiter ablehnen?
Arbeitnehmer können der Datenübermittlung durch ihre PKV widersprechen. Das ist ihr gutes Recht. Die Konsequenzen sollten sie allerdings kennen:
Folgen eines Widerspruchs
Bereich | Auswirkung |
|---|---|
ELStAM | Keine PKV-Beiträge hinterlegt |
Arbeitgeberzuschuss | Kann nicht steuerfrei ausgezahlt werden |
Vorsorgepauschale | Entfällt bei der Lohnsteuerberechnung |
Lohnsteuer | Höher als bei Mitarbeitern ohne Widerspruch |
Ausgleich | Nur über die Einkommensteuererklärung möglich |
Was Arbeitgeber bei Widerspruch tun müssen
Wenn ein Mitarbeiter widersprochen hat, erhalten Sie über ELStAM keine PKV-Daten. In diesem Fall:
Kein steuerfreier Zuschuss: Sie dürfen den Arbeitgeberzuschuss nicht steuerfrei behandeln, auch wenn der Mitarbeiter eine Papierbescheinigung vorlegt
Keine Vorsorgepauschale: Die PKV-Beiträge fließen nicht in die Lohnsteuerberechnung ein
Dokumentation: Halten Sie fest, dass keine Daten vorliegen und warum
Der Mitarbeiter kann die Beiträge später über seine Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Das führt allerdings zu einem Liquiditätsnachteil während des Jahres.
Steuerfreier Zuschuss und sozialrechtlicher Anspruch: Ein wichtiger Unterschied
Ein häufiges Missverständnis: Der über ELStAM übermittelte Wert für den steuerfreien Zuschuss ist nicht identisch mit dem Zuschuss, den der Arbeitgeber zahlen muss.
Der steuerrechtliche Rahmen (ELStAM)
Das BZSt übermittelt den Betrag, bis zu dem ein Arbeitgeberzuschuss steuerfrei bleibt. Dieser Wert basiert auf den Beiträgen zur Basisabsicherung in der PKV und PPV.
Der sozialrechtliche Anspruch (SGB)
Ob und wie viel Zuschuss ein Arbeitnehmer erhält, regeln § 257 SGB V (Krankenversicherung) und § 61 SGB XI (Pflegeversicherung). Der Anspruch hängt ab von:
Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers
Höhe des tatsächlichen PKV-Beitrags
Höhe des maximalen Arbeitgeberzuschusses (2026: 421,76 Euro für KV + PV)
Praxisbeispiel
Ein Mitarbeiter zahlt 600 Euro monatlich für seine PKV (Basisabsicherung). Der maximale Arbeitgeberzuschuss 2026 beträgt 421,76 Euro.
ELStAM meldet: 600 Euro (steuerfreier Rahmen)
Sozialrechtlicher Anspruch: 421,76 Euro (Maximum)
Arbeitgeber zahlt: 421,76 Euro steuerfrei
Die Differenz (178,24 Euro) trägt der Arbeitnehmer selbst. Der ELStAM-Wert ist hier höher als der tatsächliche Zuschuss.
Im umgekehrten Fall (PKV-Beitrag niedriger als Maximum) zahlt der Arbeitgeber nur bis zur Höhe des tatsächlichen Beitrags.
Übergangsregelung 2026 und 2027
Das BMF hat eine zweijährige Übergangszeit eingeräumt. Während dieser Zeit gilt:
Wann das Ersatzverfahren greift
Wenn PKV-Beiträge aus technischen Gründen nicht oder fehlerhaft als ELStAM gebildet werden, darf der Arbeitgeber ausnahmsweise eine Papierbescheinigung der PKV zugrunde legen.
Technische Gründe können sein: - Fehler bei der Datenübermittlung durch die PKV - Zuordnungsprobleme beim BZSt - Softwareprobleme beim ELStAM-Abruf
Wann das Ersatzverfahren nicht greift
Das Ersatzverfahren gilt nicht, wenn: - Der Mitarbeiter der Datenübermittlung widersprochen hat - Der Mitarbeiter bei einem ausländischen Versicherer versichert ist - Die PKV keine Basisabsicherung bietet
In diesen Fällen ist auch während der Übergangszeit keine steuerfreie Behandlung über Papierbescheinigungen möglich.
Sonderfälle und Ausnahmen
Ausländische Versicherer
Nur inländische PKV-Unternehmen sind zur elektronischen Meldung verpflichtet. Arbeitnehmer, die bei ausländischen Versicherern versichert sind, fallen nicht unter das neue Verfahren.
Für diese Mitarbeiter gilt: - Keine ELStAM-Daten verfügbar - Kein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss möglich - Berücksichtigung nur über die Einkommensteuererklärung
Beihilfeberechtigte
Beamte und andere Beihilfeberechtigte sind oft nur anteilig privat versichert. Die PKV meldet nur den tatsächlich versicherten Anteil. Der Arbeitgeber (Dienstherr) muss die Beihilfeanteile gesondert berücksichtigen.
Familienversicherung in der PKV
Sind Familienmitglieder in der PKV mitversichert, meldet die PKV die Gesamtbeiträge. Die Aufteilung auf die einzelnen Versicherten obliegt dem Versicherungsnehmer. Bei Fragen zur Zuordnung ist die PKV der richtige Ansprechpartner.
Checkliste für Arbeitgeber
Bis November 2025
Lohnsoftware auf ELStAM-PKV-Fähigkeit prüfen
Stammdaten aller PKV-Versicherten prüfen (Steuer-ID, Geburtsdatum)
Mitarbeiter über das neue Verfahren informieren
Interne Prozesse anpassen (Jahresanfangs-Checkliste)
Im Dezember 2025
ELStAM-Listen mit PKV-Daten abrufen und prüfen
Fehlende Daten identifizieren und Ursachen klären
Vorgehen für Übergangszeit festlegen
Ab Januar 2026
Monatliche Prüfung der ELStAM-PKV-Daten
Dokumentation bei fehlenden Daten (Widerspruch vs. technisches Problem)
Ersatzbescheinigungen nur bei technischen Problemen akzeptieren
Fazit
Das neue PKV-Meldeverfahren über ELStAM bringt eine echte Vereinfachung. Die jährliche Bescheinigungsjagd entfällt, Übertragungsfehler werden seltener, der Prozess wird planbarer.
Für die Umstellung braucht es allerdings Vorbereitung. Prüfen Sie Ihre Software, bereinigen Sie Ihre Stammdaten und informieren Sie Ihre Mitarbeiter. Die Übergangszeit bis Ende 2027 gibt Ihnen Spielraum, aber wer früh startet, profitiert früher.
Bei Fragen zur Umsetzung in Ihrer Lohnsoftware oder zu den neuen Prozessen: project b. unterstützt Lohnbüros und Steuerberater bei der Digitalisierung ihrer Abrechnungsprozesse.
Quellen und weiterführende Informationen
Bundeszentralamt für Steuern: KV/PV – Informationen für Arbeitgeber
BMF-Schreiben vom 03.06.2025: Datenaustausch zwischen PKV-Unternehmen, Finanzverwaltung und Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens
PKV-Verband: Digitale Datenübermittlung
Haufe Personal: Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026
Gesetzliche Grundlagen:
Jahressteuergesetz 2020 (Einführung des Verfahrens)
Kreditzweitmarktförderungsgesetz (Verschiebung auf 2026)
§ 39 EStG (Lohnsteuerabzugsmerkmale)
§ 3 Nr. 62 EStG (Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss)
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Vorsorgepauschale)
§ 257 SGB V (Zuschuss zur Krankenversicherung)
§ 61 SGB XI (Zuschuss zur Pflegeversicherung)
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Wie hoch ist der maximale Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2026?
Der maximale Arbeitgeberzuschuss 2026 beträgt 421,76 Euro monatlich (KV und PV zusammen). Dieser Wert ergibt sich aus dem halben Höchstbeitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der tatsächliche Zuschuss ist auf die Höhe des PKV-Beitrags begrenzt.
Was ist der Unterschied zwischen ELStAM und ELSTER?
ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) ist das Verfahren, über das Arbeitgeber die Steuermerkmale ihrer Mitarbeiter abrufen. ELSTER ist das Portal der Finanzverwaltung für elektronische Steuererklärungen. Beide Systeme sind Teil der digitalen Finanzverwaltung, dienen aber unterschiedlichen Zwecken.
Muss ich als Arbeitgeber die PKV-Daten prüfen?
Die PKV-Daten aus ELStAM dürfen Sie ohne weitere Prüfung übernehmen. Die Verantwortung für die Richtigkeit liegt beim Versicherer und beim BZSt. Prüfen müssen Sie allerdings weiterhin, ob und in welcher Höhe ein sozialrechtlicher Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss besteht.
Finn R
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