Revisionssichere Archivierung von Lohnunterlagen: GoBD-konform bis 2027

Eine Lohnsachbearbeiterin in einer Steuerkanzlei bekommt im Januar 2026 die Ankündigung einer Betriebsprüfung. Der Prüfer der Deutschen Rentenversicherung will die Entgeltunterlagen der letzten vier Jahre sehen. Sie öffnet das Netzlaufwerk: Lohnabrechnungen liegen als PDF in Monatsordnern, einige davon nachträglich umbenannt. Stundenzettel sind eingescannte Fotos, ein Teil steckt noch im Mailpostfach. Niemand kann nachweisen, ob eine Datei seit dem Speichern verändert wurde oder wann sie abgelegt wurde. Genau an diesem Punkt entscheidet sich, ob eine Archivierung als revisionssicher gilt oder nicht.

Mit dem 1. Januar 2027 wird dieser Unterschied zur Pflicht. Dann müssen Arbeitgeber ihre beitragsrelevanten Entgeltunterlagen elektronisch führen, und elektronisch heißt in der Praxis: nachvollziehbar, unveränderbar, jederzeit prüfbar. Dieser Leitfaden erklärt, was revisionssichere Archivierung für Lohnunterlagen genau bedeutet, wer betroffen ist, welche Fristen 2026 gelten, welche sechs GoBD-Grundsätze ein Archivsystem erfüllen muss und wie Sie die Umstellung Schritt für Schritt angehen.

Was bedeutet revisionssichere Archivierung?

Revisionssichere Archivierung beschreibt die geordnete, unveränderbare und nachvollziehbare Aufbewahrung von Dokumenten über ihre gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinweg. Der Begriff stammt nicht aus einem einzelnen Gesetz, sondern fasst die Anforderungen mehrerer Vorschriften zusammen, vor allem der Abgabenordnung und der GoBD.

Drei Eigenschaften machen ein Archiv revisionssicher:

  • Unveränderbarkeit: Ein einmal abgelegtes Dokument lässt sich nicht mehr unbemerkt ändern, überschreiben oder löschen. Korrekturen entstehen als neue Version, die alte Fassung bleibt erhalten.
  • Nachvollziehbarkeit: Jeder Vorgang ist über ein Protokoll dokumentiert. Es ist erkennbar, wann ein Dokument abgelegt, geöffnet oder versioniert wurde und durch wen.
  • Jederzeitige Verfügbarkeit: Die Unterlagen sind während der gesamten Aufbewahrungsfrist lesbar und maschinell auswertbar, ohne Verzögerung abrufbar.

Ein Ordner auf dem Server erfüllt diese Kriterien nicht. Eine Datei dort kann jederzeit umbenannt, verschoben oder ersetzt werden, ohne dass ein Protokoll das festhält. Genau deshalb verlangt der Gesetzgeber für steuer- und beitragsrelevante Unterlagen ein System, das die Unveränderbarkeit technisch und organisatorisch sicherstellt. Die rechtliche Klammer dafür liefert § 147 Abgabenordnung (Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung), der unter anderem die Lesbarkeit und jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen fordert.

Wer muss Lohnunterlagen revisionssicher archivieren?

Die Pflicht trifft jeden Arbeitgeber, der Mitarbeiter beschäftigt und Sozialversicherungsbeiträge abführt. Maßgeblich ist § 28f SGB IV (Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers): Arbeitgeber müssen für jeden Beschäftigten Entgeltunterlagen führen und so aufbewahren, dass eine Prüfung jederzeit möglich ist. Wer Lohnabrechnung selbst macht, ist genauso betroffen wie ein Unternehmen, das sie machen lässt.

In der Praxis betrifft das vier Gruppen besonders:

  • Arbeitgeber jeder Größe, vom Handwerksbetrieb mit drei Beschäftigten bis zum Mittelständler mit mehreren Hundert Mitarbeitern.
  • Steuerkanzleien mit Lohnmandaten, die die Unterlagen ihrer Mandanten verwalten.
  • Lohnbüros, die als Dienstleister für viele Mandanten gleichzeitig archivieren.
  • HR-Abteilungen im Mittelstand, die Personalakten und Entgeltunterlagen verantworten.

Steuerberater und Lohnbüros in der Verantwortung

Für Kanzleien und Lohnbüros verschärft sich die Lage durch die schiere Menge. Wer 50 oder 200 Mandanten betreut, muss für jeden einzelnen nachweisen können, dass die Archivierung den Grundsätzen entspricht. Eine Sammlung von PDF-Ordnern pro Mandant skaliert dabei nicht. Bei einer Prüfung haftet zunächst der Arbeitgeber, doch das Vertrauensverhältnis zum Mandanten leidet, wenn die Kanzlei keine prüfsicheren Unterlagen liefern kann. Genau hier setzt die Digitalisierung der Lohnbuchhaltung an, die wir im Beitrag zur Digitalisierung der Lohnbuchhaltung ausführlich behandeln.

Welche Lohnunterlagen müssen revisionssicher aufbewahrt werden?

Nicht jedes Dokument im Personalbereich unterliegt denselben Regeln. Steuer- und beitragsrelevante Unterlagen müssen revisionssicher archiviert werden, reine Verwaltungsnotizen nicht. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Kategorien.

UnterlageRechtsgrundlageRevisionssicher Pflicht
Lohn- und Gehaltsabrechnungen§ 108 GewO, § 257 HGBJa
Lohnkonto§ 41 EStGJa
Beitragsabrechnungen und SV-Meldungen§ 28f SGB IV, § 9 BVVJa
Arbeits- und Ausbildungsverträge§ 8 BVVJa
Stunden- und Arbeitszeitnachweise§ 8 BVVJa
Bescheinigungen (Krankmeldung, Mutterschutz)§ 8 BVVJa
Lohnsteueranmeldungen§ 147 AOJa
Interne Notizen, Vermerke ohne Belegcharakter--Nein

Die Pflicht zur Abrechnung in Textform ergibt sich aus § 108 Gewerbeordnung (Abrechnung des Arbeitsentgelts). Für die handelsrechtliche Aufbewahrung gilt § 257 Handelsgesetzbuch (Aufbewahrung von Unterlagen). Welche Dokumente in der monatlichen Praxis anfallen und wie sie digital entstehen, zeigt unser Überblick zur digitalen Lohnabrechnung.

Aufbewahrungsfristen für Lohnunterlagen

Die Fristen sind der Punkt, an dem die meisten Fehler passieren. Sie unterscheiden sich je nach Dokumentart, und 2025 hat sich eine zentrale Frist geändert. Wer pauschal von zehn Jahren ausgeht, liegt heute in mehreren Fällen daneben.

UnterlageFristGrundlage
Buchungsbelege, Rechnungen8 Jahre§ 147 Abs. 3 AO (seit 01.01.2025)
Lohnkonto und Belege zum Lohnkonto6 Jahre§ 41 Abs. 1 EStG
Handelsbücher, Inventare, Bilanzen10 Jahre§ 257 HGB, § 147 AO
Lohn- und Gehaltslisten als Buchungsbeleg8 Jahre§ 147 Abs. 3 AO
SV-Entgeltunterlagenbis Ende des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres§ 28f SGB IV, § 9 BVV
Geschäftsbriefe, sonstige Unterlagen6 Jahre§ 257 HGB

Die wichtigste Neuerung: Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt. Das gilt für alle Belege, deren Frist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war. Eine ständig aktualisierte Übersicht, welche Unterlagen wann vernichtet werden dürfen, führt der Haufe-Ratgeber zu Aufbewahrungsfristen. Eine gut sortierte Gegenüberstellung der handels- und steuerrechtlichen Fristen bietet auch der Aufbewahrungsfristen-Ratgeber der IHK München.

Wann darf vernichtet werden?

Die Frist beginnt nicht mit dem Datum des Dokuments, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht oder das Dokument entstanden ist. Ein Lohnkonto für das Jahr 2025 mit sechsjähriger Frist darf damit frühestens Ende 2031 vernichtet werden. Wichtig: Bei den SV-Entgeltunterlagen läuft die Frist erst ab, wenn die letzte Betriebsprüfung den Zeitraum abgedeckt hat. Solange eine Prüfung aussteht, bleiben die Unterlagen aufzubewahren, auch wenn die handelsrechtliche Frist formal abgelaufen wäre.

GoBD-konforme Archivierung: die sechs Grundsätze

Der Begriff GoBD steht für die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Sie wurden zuletzt mit der GoBD-Neufassung vom 28. November 2019 (DATEV) aktualisiert und gelten seit dem 1. Januar 2020. Sie konkretisieren, was unter ordnungsmäßiger digitaler Archivierung zu verstehen ist.

Sechs Grundsätze müssen erfüllt sein:

  1. Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit: Ein sachverständiger Dritter muss sich in angemessener Zeit ein Bild von den Geschäftsvorfällen machen können.
  2. Vollständigkeit: Alle aufzeichnungspflichtigen Vorgänge sind lückenlos erfasst.
  3. Richtigkeit: Die Inhalte bilden die tatsächlichen Vorgänge korrekt ab.
  4. Zeitgerechte Buchung und Erfassung: Belege werden zeitnah und nicht erst Monate später abgelegt.
  5. Ordnung: Die Ablage folgt einem nachvollziehbaren System, nicht einem zufälligen Datei-Wirrwarr.
  6. Unveränderbarkeit: Einmal archivierte Dokumente lassen sich nicht mehr unbemerkt ändern.

Werden diese Grundsätze nicht eingehalten, kann das Finanzamt die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung anzweifeln und im Extremfall hinzuschätzen. Für Lohnunterlagen bedeutet das: Auch der ordentlich geführteste Lohnlauf nützt wenig, wenn die Ablage später nicht prüfsicher ist.

Die Verfahrensdokumentation

Ein Punkt wird regelmäßig übersehen: Wer digital archiviert, braucht eine Verfahrensdokumentation. Sie beschreibt, wie Dokumente in das System gelangen, wie sie indexiert, gespeichert und vor Veränderung geschützt werden. Ohne diese Dokumentation gilt eine Archivierung im Zweifel als nicht GoBD-konform, selbst wenn das System technisch revisionssicher ist. Der GoBD-Ratgeber der IHK München erläutert, welche Inhalte eine solche Dokumentation abdecken sollte.

Abgrenzung zur digitalen Personalakte

Revisionssichere Archivierung und digitale Personalakte sind nicht dasselbe. Die Personalakte ist die strukturierte Sammlung aller Dokumente zu einem Beschäftigten, vom Arbeitsvertrag bis zur Abmahnung. Das revisionssichere Archiv ist die darunterliegende Schicht, die diese Dokumente unveränderbar und prüfsicher aufbewahrt. Eine Personalakte kann digital geführt sein, ohne revisionssicher zu archivieren, und umgekehrt. Sauber aufgesetzt greifen beide ineinander: Die digitale Personalakte organisiert, das revisionssichere Archiv sichert. project b. geht genau in diese Richtung, indem freigegebene Dokumente strukturiert abgelegt und versioniert werden.

Was sich bis 2027 ändert

Bisher konnten viele Arbeitgeber ihre Entgeltunterlagen auf Papier oder in einer Mischung aus Papier und Datei führen. § 8 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) sieht zwar grundsätzlich die elektronische Führung vor, ließ aber eine Befreiung auf Antrag zu. Diese Übergangsregelung endet zum 31. Dezember 2026 ersatzlos. Ab dem 1. Januar 2027 müssen prüfrelevante Entgeltunterlagen ausschließlich elektronisch geführt werden. Eine teils digitale, teils analoge Ablage ist dann nicht mehr zulässig.

Was diese Pflicht für die tägliche Lohnarbeit bedeutet, vertiefen wir im Beitrag zu elektronische Entgeltunterlagen ab 2027. Wichtig: Elektronisch geführt heißt nicht einfach eingescannt. Die Unterlagen müssen maschinell auswertbar und revisionssicher abgelegt sein, damit ein Prüfer sie ohne Medienbruch auslesen kann.

Warum ein PDF im Ordner nicht reicht

Ein verbreitetes Missverständnis: Wer Abrechnungen als PDF auf dem Server ablegt, erfülle damit die elektronische Pflicht. Das stimmt nicht. Ein PDF in einem normalen Ordner lässt sich umbenennen, überschreiben und löschen, ohne dass ein Protokoll das festhält. Damit fehlt die Unveränderbarkeit, einer der sechs GoBD-Grundsätze. Erst ein System, das jede Ablage protokolliert und Veränderungen ausschließt, macht die PDF-Sammlung prüfsicher.

Verbindung zur euBP

Die elektronische Führung ab 2027 hängt eng mit der Prüfungspraxis zusammen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft Arbeitgeber nach § 28p SGB IV (Prüfung bei den Arbeitgebern) und stellt dabei zunehmend auf maschinell auswertbare Datensätze um. Diese elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) setzt voraus, dass die Unterlagen in einem prüffähigen Format vorliegen. Die Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur euBP zeigen, welche Datenarten dabei übermittelt werden. Revisionssichere Archivierung ist damit die Grundlage, ohne die eine reibungslose euBP kaum funktioniert.

Revisionssichere Archivierung umsetzen

Die rechtlichen Anforderungen sind klar, die praktische Umsetzung ist die eigentliche Arbeit. Drei Wege stehen offen, und sie schließen sich nicht aus.

Dokumentenmanagement-System (DMS): Ein DMS legt Dokumente unveränderbar ab, vergibt eindeutige Indizes und protokolliert jeden Zugriff. Für viele Kanzleien und Mittelständler ist das der etablierte Weg, oft direkt an die Buchhaltungssoftware angebunden.

Archivfunktion der Lohnsoftware: DATEV, Lexware und andere Systeme bieten revisionssichere Archivbereiche. Sie decken die Unterlagen ab, die in der Software selbst entstehen, etwa Abrechnungen und Lohnkonten.

Vorgelagerte Datenaufbereitung: Ein Vorsystem sorgt dafür, dass Dokumente schon strukturiert und geprüft ins Archiv gelangen, statt unsortiert und in wechselnden Formaten. Das senkt den Aufwand, weil die Archivierung nicht nachträglich aufräumen muss.

Reicht die Cloud?

Cloud-Speicher ist erlaubt, wenn das System die GoBD-Grundsätze erfüllt und der Datenschutz gewahrt bleibt. Entscheidend ist nicht der Speicherort, sondern ob Unveränderbarkeit, Protokollierung und Verfügbarkeit gewährleistet sind. Für Lohnunterlagen mit personenbezogenen Daten kommt die DSGVO hinzu: Serverstandort, Auftragsverarbeitung und Zugriffskonzept müssen dokumentiert sein. Ein Anbieter mit ISO-27001-Zertifizierung und Servern in Deutschland reduziert hier das Risiko spürbar. Wie digitale Meldeverfahren wie ELStAM in diesem Umfeld funktionieren, beschreiben wir im Beitrag zu ELStAM und dem digitalen Meldeverfahren.

In sechs Schritten zur revisionssicheren Archivierung bis 2027

  1. Bestand aufnehmen: Welche Lohnunterlagen liegen heute wo, in welchem Format und unter welcher Frist? Diese Inventur ist die Basis für alles Weitere.
  2. Formate vereinheitlichen: Papier, Scans und Dateien in ein einheitliches, durchsuchbares Format überführen.
  3. System auswählen: DMS, Archivfunktion der Lohnsoftware oder eine Kombination, abgestimmt auf Mandantenzahl und bestehende Tools.
  4. Verfahrensdokumentation erstellen: Den Ablageprozess schriftlich festhalten, von der Erfassung bis zur Löschung nach Fristablauf.
  5. Berechtigungen und Protokollierung einrichten: Festlegen, wer was darf, und sicherstellen, dass jeder Vorgang revisionssicher protokolliert wird.
  6. Testlauf vor der nächsten Prüfung: Eine Stichprobe ziehen und prüfen, ob sich die Unterlagen vollständig und maschinell auswertbar abrufen lassen.

Wie ein Vorsystem die Umstellung erleichtert

Die meisten dieser Schritte scheitern nicht an der Technik, sondern am Aufwand. Wer Daten erst manuell aus E-Mails, Excel-Tabellen und Scans zusammensucht, kann sie nur schwer prüfsicher ablegen, weil schon der Eingang chaotisch ist. Genau hier setzt ein Vorsystem an.

project b. ist ein KI-gestütztes Vorsystem für die Lohnabrechnung, kein Ersatz für DATEV, Lexware oder die bestehende Lohnsoftware. Die KI-Assistentin RITA arbeitet als Co-Pilot: Sie liest eingehende Dokumente, extrahiert die lohnrelevanten Daten und legt sie strukturiert und einheitlich ab. Die finale Entscheidung bleibt immer beim Lohnsachbearbeiter, der jede Änderung freigibt. Dadurch entstehen Daten, die von Anfang an geordnet sind, eine deutlich bessere Ausgangslage für die revisionssichere Archivierung als ein Posteingang voller PDF-Anhänge.

Wichtig für die Praxis: project b. ist ein Vorsystem. Die Daten fließen zuerst durch project b., werden dort geprüft und strukturiert, und gehen dann in das bestehende Lohnsystem. Jede Änderung ist transparent und nachvollziehbar dokumentiert, project b. ist ISO 27001:2022 zertifiziert und DSGVO-konform. Damit liefert es die geordnete Datenbasis, auf der eine GoBD-konforme Archivierung aufbauen kann, ohne dass Sie Ihre gewohnten Systeme aufgeben.

Wenn Sie wissen möchten, wie sich Ihre Datenaufbereitung bis 2027 strukturieren lässt, schauen Sie sich project b. in einem unverbindlichen Beratungsgespräch an: 30 Minuten, Fragen stellen, keine Verkaufsveranstaltung. Sie können project b. auch in einer kostenlosen Online-Session kennenlernen oder mit echten Daten testen. Alle drei Optionen sind kostenfrei. Kein Abo, keine versteckten Haken. Sie müssen heute nichts entscheiden.

Häufige Fragen (FAQ)

Was bedeutet revisionssichere Archivierung?

Revisionssichere Archivierung bedeutet, dass Dokumente unveränderbar, nachvollziehbar und jederzeit verfügbar gespeichert werden. Jede Ablage wird protokolliert, einmal archivierte Dateien lassen sich nicht mehr unbemerkt ändern oder löschen. Für Lohnunterlagen ergeben sich die konkreten Anforderungen aus der Abgabenordnung und aus den GoBD-Grundsätzen.

Wie lange müssen Lohnunterlagen aufbewahrt werden?

Das kommt darauf an. Das Lohnkonto unterliegt nach § 41 EStG einer Frist von sechs Jahren, Buchungsbelege seit 2025 acht Jahren, Handelsbücher und Bilanzen zehn Jahren. SV-Entgeltunterlagen bleiben aufzubewahren, bis die letzte Betriebsprüfung den Zeitraum abgedeckt hat, auch über die Standardfrist hinaus.

Reicht ein PDF im Ordner als revisionssichere Archivierung?

Nein. Ein PDF in einem normalen Server-Ordner lässt sich umbenennen, überschreiben und löschen, ohne dass ein Protokoll das festhält. Damit fehlt die Unveränderbarkeit als zentraler GoBD-Grundsatz. Erst ein System, das jede Ablage protokolliert und Veränderungen technisch ausschließt, macht die Archivierung revisionssicher.