GoBD in der Lohnbuchhaltung: Grundsätze einfach erklärt

Der Prüfer des Finanzamts sitzt seit zwanzig Minuten im Besprechungsraum. Er will die Lohnkonten der Jahre 2021 bis 2023 sehen. Nicht als Ausdruck, sondern als Datei. Dazu die Änderungshistorie zu drei Mitarbeitern, deren Stundenzettel im Nachhinein korrigiert wurden. Und die Verfahrensdokumentation.

Die Lohnkonten liegen im Abrechnungssystem. Die Stundenzettel kamen per E-Mail, wurden in eine Excel-Datei übertragen und dort überschrieben. Eine Verfahrensdokumentation gibt es nicht.

Genau an dieser Stelle werden die GoBD von einem abstrakten Kürzel zu einem konkreten Problem. Dieser Artikel erklärt, was hinter dem Begriff steckt, warum die Lohnbuchhaltung davon betroffen ist und welche sechs Grundsätze Sie kennen müssen. Für die vier Spezialthemen, die daran hängen, finden Sie an den passenden Stellen weiterführende Artikel.

Was die GoBD sind und was sie nicht sind

GoBD steht für "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff".

Wichtig für das Verständnis: Die GoBD sind kein Gesetz. Sie sind ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, also eine Verwaltungsanweisung. Sie binden die Finanzverwaltung, nicht aber die Finanzgerichte. In der Praxis ändert das wenig. Der Betriebsprüfer, der vor Ihnen sitzt, arbeitet nach diesem Schreiben.

Die Fassungskette ist der Punkt, an dem viele Ratgeber veralten. Der aktuelle Stand:

Anlass der zweiten Änderung war die verpflichtende E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmern seit dem 1. Januar 2025. Wenn Sie also eine PDF-Datei mit dem Dateinamen "GoBD 2019" auf dem Server liegen haben, ist sie zweimal überholt.

Die gesetzliche Grundlage der GoBD steht in der Abgabenordnung. § 146 der Abgabenordnung regelt, wie Buchungen und Aufzeichnungen zu führen sind. § 147 AO regelt, was wie lange aufzubewahren ist und worauf der Prüfer zugreifen darf. Die GoBD legen aus, wie die Finanzverwaltung diese Paragrafen im digitalen Alltag versteht.

Nicht zu verwechseln sind die GoBD mit den GoB, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Die GoB sind der handelsrechtliche Oberbegriff und älter als jede Software. Die GoBD übersetzen diese Grundsätze in die Welt der Datenverarbeitung.

Eine zweite Klarstellung erspart Ihnen Geld: Ein amtliches GoBD-Zertifikat für Software gibt es nicht. Die GoBD sagen in den Randziffern 179 bis 181 ausdrücklich, dass die Finanzverwaltung keine Zertifikate oder positiven Testate für Hardware oder Software erteilt. Prüfsiegel von Dritten können bei der Auswahl helfen, sie entfalten gegenüber dem Finanzamt aber keine Bindungswirkung. Wer Ihnen eine "GoBD-zertifizierte" Lohnsoftware verkauft, verkauft Ihnen ein Marketingversprechen, keine Rechtssicherheit.

Warum die Lohnbuchhaltung unter die GoBD fällt

Die GoBD werden meist im Zusammenhang mit Kassenführung und Rechnungen diskutiert. Das führt zu dem Irrtum, die Lohnbuchhaltung sei ein Randthema. Sie ist es nicht.

Das Lohnkonto ist eine steuerliche Aufzeichnung nach § 41 des Einkommensteuergesetzes. Lohnjournale, Buchungsbelege der Lohnverrechnung und Beitragsnachweise sind Unterlagen im Sinne des § 147 Absatz 1 AO. Und die Auffangnorm in § 147 Absatz 1 Nummer 5 AO erfasst "sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind". Darunter fällt in der Lohnbuchhaltung fast alles: Arbeitsverträge, Stundenzettel, Reisekostenabrechnungen, Bescheinigungen zur Steuerklasse, Nachweise zu Sachbezügen.

Erschwerend kommt hinzu, dass in der Lohnbuchhaltung zwei Prüfungen auf dieselben Unterlagen schauen, mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen:

PrüfungPrüferRechtsgrundlageMaßstab
Lohnsteuer-AußenprüfungFinanzamtAbgabenordnung, EStGGoBD
Betriebsprüfung der SozialversicherungDeutsche RentenversicherungSGB IV, Beitragsverfahrensverordnung§ 28f SGB IV, § 8 BVV

Beide wollen dieselben Daten, in unterschiedlicher Form und mit unterschiedlichen Fristen. Wer seine Lohnunterlagen nur für eine der beiden Prüfungen ordnet, hat die andere Hälfte des Problems noch vor sich.

Die sechs Grundsätze der GoBD und was sie für Lohnunterlagen bedeuten

Die GoBD nennen sechs Grundsätze. In der Literatur werden sie unterschiedlich gruppiert, inhaltlich sind sie immer dieselben. Entscheidend ist die Übersetzung in die Lohnwelt:

GrundsatzRechtsgrundlageWas das in der Lohnbuchhaltung heißt
Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit§ 145 AOEin sachverständiger Dritter muss in angemessener Zeit verstehen, wie aus einem Stundenzettel eine Lohnzeile wurde. Progressiv vom Beleg zur Abrechnung, retrograd von der Abrechnung zum Beleg.
Vollständigkeit§ 146 Abs. 1 AOJede lohnrelevante Änderung ist erfasst. Auch die Krankmeldung, die per WhatsApp kam. Auch der mündlich vereinbarte Zuschlag.
Richtigkeit§ 146 Abs. 1 AODie Werte stimmen sachlich: richtige Beitragsgruppe, richtige Steuerklasse, richtiger Abrechnungszeitraum.
Zeitgerechte Erfassung und Buchung§ 146 Abs. 1 AOLohnrelevante Vorgänge werden zeitnah erfasst, nicht gesammelt am Jahresende. Zwischen Vorgang und Erfassung darf kein Zustand entstehen, in dem Belege verloren gehen können.
Ordnung§ 146 Abs. 1 AOUnterlagen sind systematisch abgelegt und einzeln auffindbar. Ein Ordner "Lohn 2024 diverses" mit 900 Dateien erfüllt das nicht.
Unveränderbarkeit§ 146 Abs. 4 AODer ursprüngliche Inhalt bleibt feststellbar. Korrekturen werden protokolliert, nicht überschrieben.

Zwei dieser Grundsätze scheitern in der Praxis am häufigsten. Sie verdienen einen eigenen Blick.

Unveränderbarkeit: das Excel-Problem

§ 146 Absatz 4 AO formuliert es knapp: "Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist."

Eine Excel-Datei, die jeden Monat überschrieben wird, verletzt diesen Grundsatz. Nicht weil Excel verboten wäre, sondern weil die Datei keinen Nachweis darüber führt, was vorher darin stand. Wenn ein Mitarbeiter im März 168 Stunden gemeldet hat und die Zeile im April auf 172 Stunden korrigiert wurde, muss beides erkennbar bleiben: der ursprüngliche Wert, die Korrektur, der Zeitpunkt und idealerweise die Person.

Das gilt für jedes Zwischensystem, in dem Lohndaten liegen, bevor sie ins Abrechnungssystem laufen. Genau dort, im Vorsystem, entstehen die meisten GoBD-Lücken.

Zeitgerechte Erfassung: der Stapel auf dem Schreibtisch

Zeitgerecht heißt nicht sofort, aber es heißt zeitnah. Die GoBD verlangen, dass zwischen dem Entstehen eines Vorgangs und seiner Erfassung kein Zustand entsteht, in dem der Beleg verloren gehen oder unbemerkt verändert werden kann.

In der Lohnbuchhaltung bedeutet das: Der Stapel Krankmeldungen, der drei Wochen im Posteingang liegt, ist ein Risiko. Nicht weil die Abrechnung dadurch falsch würde, sondern weil kein System dokumentiert, wann welche Information eingegangen ist. Eine strukturierte Erfassung mit Eingangszeitstempel löst das Problem an der Wurzel.

Wer sich an die GoBD halten muss

Die Antwort ist unbequem kurz: jeder, der buchführungs- oder aufzeichnungspflichtig ist und dafür Datenverarbeitungssysteme einsetzt. Das schließt Kleinunternehmen und Einnahmen-Überschuss-Rechner ein. Eine Umsatz- oder Mitarbeitergrenze, unterhalb der die GoBD nicht gelten, gibt es nicht.

Für die Lohnbuchhaltung heißt das: Sobald Sie einen Arbeitnehmer beschäftigen, führen Sie ein Lohnkonto, und dieses Lohnkonto unterliegt den GoBD.

Der zweite Punkt wird regelmäßig unterschätzt. Wenn Sie die Lohnabrechnung an einen Steuerberater oder ein Lohnbüro ausgelagert haben, bleibt die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit bei Ihnen als Arbeitgeber. Der Dienstleister rechnet ab, aber die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht trifft weiterhin das Unternehmen. Umgekehrt gilt für Kanzleien und Lohnbüros: Ihre eigenen Prozesse, mit denen Sie Mandantendaten annehmen und verarbeiten, sind Teil des Verfahrens und gehören dokumentiert.

Aufbewahrungsfristen für Lohnunterlagen im Überblick

Seit dem 1. Januar 2025 gilt eine geänderte Fristenlage. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt. Für Bücher, Aufzeichnungen und Jahresabschlüsse blieb es bei zehn Jahren. Wer beides in einen Topf wirft, vernichtet entweder zu früh oder archiviert unnötig lange.

UnterlageFristRechtsgrundlage
Lohnkontobis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach der zuletzt eingetragenen Lohnzahlung§ 41 Abs. 1 Satz 9 EStG
Buchungsbelege der Lohnverrechnung8 Jahre§ 147 Abs. 3 AO
Bücher, Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse10 Jahre§ 147 Abs. 3 AO
Sonstige steuerrelevante Unterlagen6 Jahre§ 147 Abs. 3 AO
Entgeltunterlagen der Sozialversicherungbis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres§ 28f Abs. 1 SGB IV

Der Wortlaut in § 41 Absatz 1 Satz 9 EStG lohnt die genaue Lektüre: Die Frist beginnt mit der zuletzt eingetragenen Lohnzahlung, nicht mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Bei Nachzahlungen verschiebt sich der Startpunkt.

Die sozialversicherungsrechtliche Frist in § 28f Absatz 1 SGB IV folgt einer anderen Logik. Sie hängt nicht an einem festen Zeitraum, sondern an der letzten Prüfung. Solange keine Prüfung stattgefunden hat, endet die Frist nicht.

Die eigentliche Arbeit beginnt hinter den Fristen: Ein Archiv, das eine Frist zwar einhält, die Unterlagen aber nicht unveränderbar, maschinell auswertbar und jederzeit lesbar vorhält, erfüllt die GoBD nicht. Wie revisionssichere Archivierung in der Lohnbuchhaltung technisch und organisatorisch funktioniert, welche Speicherformen anerkannt sind und wie Sie Papierbestände sauber überführen, behandelt der Artikel zur revisionssicheren Archivierung von Lohnunterlagen.

Verfahrensdokumentation: der Teil, den fast alle vergessen

Die GoBD verlangen für jedes Datenverarbeitungssystem eine Verfahrensdokumentation. Sie beschreibt Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse der steuerrelevanten Prozesse, und zwar so, dass ein sachverständiger Dritter sie in angemessener Zeit nachvollziehen kann.

Fehlt sie, ist das ein formeller Mangel. Ob er zur Verwerfung der Buchführung führt, hängt vom Einzelfall ab. Ein Diskussionspunkt in der Prüfung ist er immer.

Eine Verfahrensdokumentation besteht üblicherweise aus vier Teilen:

Allgemeine Beschreibung. Wer ist das Unternehmen, welche steuerrelevanten Prozesse laufen, wer trägt wofür die Verantwortung. In der Lohnbuchhaltung: Wer gibt Stammdatenänderungen frei, wer erstellt die Abrechnung, wer gibt sie frei.

Anwenderdokumentation. Wie läuft der Prozess konkret. Beispiel Lohn: Der Mandant meldet eine Abwesenheit über das Portal, das System legt sie dem Sachbearbeiter zur Prüfung vor, nach Freigabe fließt sie ins Abrechnungssystem. Jeder Schritt mit Zuständigkeit und Zeitpunkt.

Technische Systemdokumentation. Welche Systeme sind im Einsatz, in welchen Versionen, mit welchen Schnittstellen. Die GoBD verlangen, dass über die gesamte Aufbewahrungsfrist nachweisbar bleibt, dass das dokumentierte Verfahren dem tatsächlich eingesetzten entspricht. Versionsstände gehören also mitgeführt.

Betriebsdokumentation und internes Kontrollsystem. Zugriffsberechtigungen, Vier-Augen-Prinzip bei Freigaben, Datensicherung, Protokollierung von Änderungen.

Ein praktischer Hinweis: Die Verfahrensdokumentation muss zur gelebten Realität passen. Ein zwanzigseitiges Dokument, das einen Prozess beschreibt, den niemand mehr so ausführt, ist in der Prüfung schlechter als eine knappe, aktuelle Beschreibung.

Was der Prüfer digital verlangen darf: Z1, Z2 und Z3

§ 147 Absatz 6 AO gibt der Finanzverwaltung drei Zugriffsformen. Die Finanzbehörde wählt aus, sie kann die Formen auch kombinieren.

Z1, unmittelbarer Zugriff. Der Prüfer erhält einen lesenden Zugang zu Ihrem System und wertet dort selbst aus, mit den Auswertungsprogrammen, die das System mitbringt. Für die Lohnbuchhaltung heißt das: ein Prüfer-Zugang mit Leserechten, der aber nur die steuerrelevanten Daten sichtbar macht.

Z2, mittelbarer Zugriff. Sie oder ein Beauftragter werten nach Vorgaben des Prüfers aus und stellen das Ergebnis zum Lesen bereit. Die Kosten dafür tragen Sie.

Z3, Datenträgerüberlassung. Sie übergeben die steuerrelevanten Daten in maschinell auswertbarer Form. Das ist der Regelfall in der Praxis.

Der Unterschied ist für die Lohnbuchhaltung praktisch relevant, weil Lohndaten besonders schutzbedürftig sind. Ein Z1-Zugang auf ein System, in dem neben den Lohnkonten auch Krankheitsdaten und Abmahnungen liegen, ist ein Datenschutzproblem. Wer seine Ablage von vornherein so strukturiert, dass steuerrelevante und nicht steuerrelevante Inhalte getrennt sind, macht sich die Prüfung deutlich leichter.

Was passiert, wenn die GoBD nicht eingehalten werden

Die Konsequenzen laufen in Stufen ab.

Formelle Mängel sind zum Beispiel eine fehlende Verfahrensdokumentation oder eine unsystematische Ablage. Sie führen für sich genommen noch nicht zur Verwerfung der Buchführung, geben dem Prüfer aber einen Ansatzpunkt.

Materielle Mängel wiegen schwerer. Wenn die sachliche Richtigkeit nicht mehr nachweisbar ist, verliert die Buchführung ihre Beweiskraft nach § 158 AO. Der Prüfer darf dann nach § 162 AO schätzen. In der Lohnbuchhaltung ist eine Schätzung besonders teuer, weil Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zusammen betroffen sind.

Verzögerungsgeld. Wer dem Datenzugriff nach § 147 Absatz 6 AO nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, riskiert nach § 146 Absatz 2c AO ein Verzögerungsgeld zwischen 2.500 und 250.000 Euro. Es kann ohne vorherige Androhung festgesetzt werden.

Auf der Sozialversicherungsseite greift § 28f SGB IV. Sind die Entgeltunterlagen so mangelhaft, dass die Versicherungs- oder Beitragspflicht nicht festgestellt werden kann, darf die Deutsche Rentenversicherung die Beiträge schätzen und per Summenbescheid festsetzen.

Kasse, E-Rechnung, Lohn: was die GoBD wirklich abdecken

Weil die GoBD im Alltag meist über die Kassenführung oder die E-Rechnung diskutiert werden, hier die Abgrenzung.

Die GoBD gelten für alle steuerrelevanten Aufzeichnungen, unabhängig vom Fachbereich. Die Kassenvorschriften des § 146a AO sind ein Sonderthema für bargeldintensive Betriebe und haben mit der Lohnbuchhaltung nichts zu tun.

Zur häufigen Frage, ob eine PDF-Rechnung GoBD-konform ist: Das Dateiformat allein entscheidet nicht. Entscheidend ist, ob der Beleg vollständig, unveränderbar und maschinell auswertbar aufbewahrt wird und ob der Prozess dokumentiert ist. Eine PDF-Datei auf einem Netzlaufwerk, die jeder überschreiben kann, erfüllt die Anforderungen nicht.

Für E-Mails gilt eine oft missverstandene Regel: Eine E-Mail ist aufbewahrungspflichtig, wenn sie selbst ein Handels- oder Geschäftsbrief oder ein Buchungsbeleg ist. Dient sie nur als Transportmittel für einen Anhang, ist der Anhang aufzubewahren, nicht zwingend die Mail. In der Lohnbuchhaltung ist das relevant, weil viele lohnrelevante Informationen ausschließlich im Fließtext einer E-Mail stehen. "Frau Meier bekommt ab Mai 200 Euro mehr" ist dann selbst der Beleg. Genau solche Mails gehören archiviert, nicht nur beantwortet.

Was sich zum 1. Januar 2027 ändert

Die GoBD selbst ändern sich zu diesem Datum nicht. Zwei sozialversicherungsrechtliche Pflichten werden aber scharf gestellt, und beide greifen auf dieselben Unterlagen zu, die schon heute den GoBD unterliegen.

Elektronische Entgeltunterlagen. Nach § 8 der Beitragsverfahrensverordnung müssen die dort aufgezählten prüfrelevanten Unterlagen elektronisch geführt werden. Die Befreiungsmöglichkeit auf Antrag endet am 31. Dezember 2026. Welche Dokumente konkret in den Katalog fallen und wie eine Umstellung praktisch abläuft, steht im Artikel zu den elektronischen Entgeltunterlagen ab 2027.

euBP. Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung wird für alle Abrechnungsfälle ab dem 1. Januar 2027 verpflichtend, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert. Welche Datensätze übermittelt werden, wie der Ablauf aussieht und bis wann eine Befreiung noch möglich ist, behandelt der Artikel zur euBP ab 2027.

Personalakte. Ein Teil des Pflichtkatalogs aus § 8 BVV liegt klassisch in der Personalakte, etwa Arbeitsverträge, Aufenthaltstitel und Nachweise zur Elterneigenschaft. Was in die digitale Personalakte gehört, was ausdrücklich nicht, und ab wann sie faktisch Pflicht wird, klärt der Artikel zur digitalen Personalakte.

Der gemeinsame Nenner: Ab 2027 ist ein Nebeneinander aus Papierordner und digitalem Teilbestand in der Lohnbuchhaltung praktisch nicht mehr tragfähig.

GoBD-Check für die Lohnbuchhaltung

Acht Fragen, die Sie in zehn Minuten beantworten können. Jedes Nein ist ein Arbeitspaket.

  1. Können Sie zu einer beliebigen Lohnzeile aus 2023 den Ursprungsbeleg in unter fünf Minuten vorlegen?
  2. Ist bei nachträglich korrigierten Stundenzetteln der ursprüngliche Wert noch feststellbar?
  3. Werden lohnrelevante Meldungen mit einem Eingangszeitstempel erfasst, oder liegen sie im Postfach?
  4. Existiert eine Verfahrensdokumentation, und beschreibt sie den Prozess, der heute tatsächlich läuft?
  5. Sind die Versionsstände Ihrer Lohn- und Vorsysteme dokumentiert?
  6. Ist geregelt, wer Stammdatenänderungen freigibt, und wird die Freigabe protokolliert?
  7. Kennen Sie für jede Unterlagenart die Frist, und löschen Sie danach auch tatsächlich?
  8. Könnten Sie die steuerrelevanten Lohndaten maschinell auswertbar übergeben, ohne den kompletten Personalbestand offenzulegen?

Wo ein Vorsystem die GoBD-Arbeit abnimmt

Die meisten GoBD-Lücken in der Lohnbuchhaltung entstehen nicht im Abrechnungssystem. DATEV, Agenda und vergleichbare Systeme protokollieren sauber. Die Lücken entstehen davor: im Postfach, in der Excel-Datei, im Ordner "Lohn diverses".

Eine Lohnbuchhalterin beschreibt es so:

"Ich hab eine Email Flut, bis zu 70 Mails am Tag. Ich sortiere die dann mit Fähnchen in Outlook, muss sie eigentlich auch noch in der Dokumentenverwaltung von unserer Kanzlei ablegen, damit andere auch Bescheid wissen, wenn ich mal im Urlaub oder krank bin. Das kostet alles viel Zeit und Kapazität. Ich habe aber keine Zeit es zu verbessern."

Genau diese Strecke deckt ein Vorsystem ab. project b. sitzt als Schicht vor dem Abrechnungssystem und ersetzt es nicht. DATEV bleibt das führende System, die Daten fließen strukturiert dorthin.

Was das für die sechs Grundsätze bedeutet:

  • Vollständigkeit: Mandanten können Daten weiter so schicken, wie sie es gewohnt sind. Rita liest die Formate aus und ordnet die Informationen dem richtigen Mitarbeitenden zu. Nichts bleibt im Postfach liegen.
  • Zeitgerechte Erfassung: Eingehende Meldungen werden bei Eingang erfasst, nicht wenn jemand dazu kommt.
  • Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit: Jede Änderung ist transparent und nachvollziehbar dokumentiert. Rita macht Vorschläge, die Freigabe liegt immer bei einem Menschen.
  • Ordnung: Ein Cockpit statt Postfach, Netzlaufwerk und Ablagesystem nebeneinander.

Dazu kommt der organisatorische Rahmen: project b. ist nach ISO 27001:2022 zertifiziert und DSGVO-konform aufgesetzt. Das ersetzt keine Verfahrensdokumentation. Die bleibt Ihre Aufgabe, und kein Anbieter kann sie Ihnen abnehmen. Wie sich das in den größeren Digitalisierungsschritt einordnet, zeigt der Beitrag zur Digitalisierung der Lohnbuchhaltung.

Wenn Sie sich das ohne Verkaufsdruck ansehen möchten, gibt es drei Wege: die kostenlosen Online-Sessions, ein Beratungsgespräch von 30 Minuten mit offenen Fragen, oder einen Demo-Zugang zum Testen mit echten Daten. Alle drei Optionen sind kostenfrei, kein Abo, keine versteckten Haken. Sie müssen heute nichts entscheiden.

Häufige Fragen (FAQ)

Was bedeuten die GoBD in der Lohnbuchhaltung?

Sie bedeuten, dass Lohnkonten, Belege und Vorsysteme nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar geführt werden müssen. Das Lohnkonto ist eine steuerliche Aufzeichnung nach § 41 EStG und fällt damit voll unter die GoBD.

Sind die GoBD ein Gesetz?

Nein. Die GoBD sind ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums und damit eine Verwaltungsanweisung. Sie binden die Finanzverwaltung, nicht die Finanzgerichte. Die gesetzliche Grundlage steht in den §§ 145 bis 147 der Abgabenordnung.

Wie lange muss ich ein Lohnkonto aufbewahren?

Bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt. So steht es in § 41 Absatz 1 Satz 9 EStG. Achtung: Der Startpunkt ist die letzte Lohnzahlung, nicht das Ende des Arbeitsverhältnisses.

Gibt es eine GoBD-zertifizierte Lohnsoftware?

Nein. Die Finanzverwaltung erteilt keine Zertifikate oder Testate für Software, das sagen die GoBD in den Randziffern 179 bis 181 ausdrücklich. Siegel von Drittanbietern können bei der Auswahl helfen, entfalten gegenüber dem Finanzamt aber keine Bindungswirkung.

Braucht ein Lohnbüro eine eigene Verfahrensdokumentation?

Ja. Die Prozesse, mit denen ein Lohnbüro Mandantendaten annimmt, prüft und ins Abrechnungssystem überführt, sind Teil des steuerrelevanten Verfahrens. Sie gehören beschrieben, inklusive Zuständigkeiten, Freigaben und Systemversionen.

Wer haftet bei GoBD-Verstößen, Kanzlei oder Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht bleibt beim Unternehmen, auch wenn die Abrechnung ausgelagert ist. Die Kanzlei haftet gegenüber dem Mandanten nur im Rahmen ihrer vertraglichen Pflichten.

Was passiert bei einem GoBD-Verstoß in der Prüfung?

Formelle Mängel geben dem Prüfer einen Ansatzpunkt. Materielle Mängel kosten die Buchführung ihre Beweiskraft nach § 158 AO, dann darf nach § 162 AO geschätzt werden. Bei verweigertem Datenzugriff drohen 2.500 bis 250.000 Euro Verzögerungsgeld.

Quellen

Rechtsstand: 18. August 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung.