Kurzfristige Beschäftigung 2026: Der komplette Guide für Arbeitgeber

Payroll-SetupFinn R.

Sie brauchen für drei Wochen Messepersonal. Oder Erntehelfer für den Sommer. Oder eine Aushilfe für die Inventur im Dezember. Die gute Nachricht: Für genau solche Situationen gibt es die kurzfristige Beschäftigung. Keine Sozialversicherungsbeiträge, kein kompliziertes Dauerschuldverhältnis, klare Zeitgrenzen.

Die schlechte Nachricht: Wer die Regeln nicht kennt, zahlt drauf. Wird die 70-Tage-Grenze überschritten oder die Berufsmäßigkeit falsch eingeschätzt, werden rückwirkend volle Sozialversicherungsbeiträge fällig. Das kann pro Mitarbeiter schnell vierstellig werden.

Dieser Guide erklärt alle Regeln für 2026. Inklusive der neuen 90-Tage-Regelung für die Landwirtschaft, die seit Januar gilt.

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Eine kurzfristige Beschäftigung ist eine geringfügige Beschäftigung, die von vornherein auf eine bestimmte Zeit begrenzt ist. Sie ist in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geregelt und bildet neben dem 603-EUR-Minijob die zweite Form der geringfügigen Beschäftigung.

Drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:

  1. Befristung im Voraus: Die Beschäftigung muss von Beginn an zeitlich begrenzt sein. Ein unbefristeter Vertrag mit wenigen Stunden reicht nicht.
  2. Einhaltung der Zeitgrenzen: Maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr.
  3. Keine Berufsmäßigkeit: Die Tätigkeit darf nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dienen (dazu mehr in Abschnitt 6).

Der entscheidende Vorteil für Arbeitgeber: Bei einer kurzfristigen Beschäftigung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer. Das unterscheidet sie fundamental vom 603-EUR-Minijob, bei dem Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen.

Die 70-Tage-Regelung: Zeitgrenzen 2026

Die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigung sind seit 2015 dauerhaft festgeschrieben:

GrenzeWertAnwendung
ArbeitstageMax. 70 pro KalenderjahrBei weniger als 5 Tagen/Woche
MonateMax. 3 pro KalenderjahrBei mindestens 5 Tagen/Woche

Welche Grenze gilt? Das hängt von der Verteilung der Arbeitszeit ab. Arbeitet jemand an mindestens 5 Tagen pro Woche, gilt die 3-Monats-Grenze. Arbeitet jemand an weniger als 5 Tagen pro Woche, gilt die 70-Tage-Grenze.

Neu ab 2026: 90 Tage in der Landwirtschaft

Seit dem 01.01.2026 gelten für landwirtschaftliche Betriebe erweiterte Zeitgrenzen:

GrenzeStandardLandwirtschaft (ab 2026)
Arbeitstage7090
Wochen(nicht definiert)15

Diese Regelung betrifft Betriebe der Wirtschaftsklassifikation WZ 2025, Abschnitt A, Abteilung 01, Gruppen 01.1 bis 01.6. Also klassische landwirtschaftliche Betriebe mit Ackerbau, Tierhaltung, Obst- und Gemüseanbau oder Weinbau.

Der Hintergrund: Saisonarbeit in der Landwirtschaft überschreitet regelmäßig die 70-Tage-Grenze. Die Verlängerung auf 90 Tage soll verhindern, dass Erntehelfer mitten in der Saison in die Sozialversicherungspflicht rutschen.

Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen

Wichtig: Arbeitet eine Person im selben Kalenderjahr bei mehreren Arbeitgebern kurzfristig, werden alle Zeiten zusammengerechnet. 40 Tage bei Arbeitgeber A plus 35 Tage bei Arbeitgeber B ergeben 75 Tage. Die 70-Tage-Grenze ist überschritten.

Arbeitgeber sind verpflichtet, vor Beschäftigungsbeginn zu prüfen, ob bereits kurzfristige Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr bestanden. In der Praxis: Fragen Sie den Mitarbeiter und dokumentieren Sie die Antwort schriftlich.

Rahmenvereinbarungen

Eine häufige Praxis: Sie schließen eine Rahmenvereinbarung über 12 Monate ab, der Mitarbeiter wird aber nur an einzelnen Tagen eingesetzt (Inventur, Messe, Events). Das ist zulässig, solange die 70-Tage-Grenze im Kalenderjahr nicht überschritten wird.

Sozialversicherung: Welche Abgaben entfallen?

Die kurzfristige Beschäftigung ist in allen vier Zweigen der Sozialversicherung beitragsfrei:

VersicherungszweigBeitrag ArbeitgeberBeitrag Arbeitnehmer
Krankenversicherung (KV)0 %0 %
Pflegeversicherung (PV)0 %0 %
Rentenversicherung (RV)0 %0 %
Arbeitslosenversicherung (AV)0 %0 %

Zum Vergleich: Beim 603-EUR-Minijob zahlen Arbeitgeber pauschale Beiträge von 13 % (KV) und 15 % (RV). Bei der kurzfristigen Beschäftigung entfällt das komplett.

Umlagen: Was trotzdem fällig wird

Komplett kostenfrei ist die kurzfristige Beschäftigung allerdings nicht. Diese Umlagen müssen Arbeitgeber zahlen:

UmlageSatz 2026Bedingung
U2 (Mutterschaftsumlage)0,24 %Immer fällig
U1 (Krankheitsumlage)0,80 %Nur wenn Beschäftigung länger als 4 Wochen
Insolvenzgeldumlage0,06 %Immer fällig

Die U1-Umlage wurde 2026 von 1,10 % auf 0,80 % gesenkt. Und sie wird nur fällig, wenn die Beschäftigung auf mehr als vier Wochen befristet ist. Bei einem zweiwöchigen Messeeinsatz zahlen Sie also nur U2 und Insolvenzgeldumlage.

Kein Unfallversicherungsbeitrag? Doch.

Kurzfristig Beschäftigte sind gesetzlich unfallversichert. Der Beitrag zur Berufsgenossenschaft (BG) wird über die jährliche BG-Abrechnung fällig, nicht als monatlicher Prozentsatz. Je nach Branche liegt der BG-Beitrag zwischen 0,5 % und 4 % der Lohnsumme.

Steuern bei kurzfristiger Beschäftigung

Für die Lohnsteuer gibt es zwei Wege. Welcher günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab.

Option 1: Individueller Lohnsteuerabzug (ELStAM)

Der Standardweg. Sie rufen die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) des Mitarbeiters ab und rechnen nach dessen Steuerklasse ab. Bei Steuerklasse I und einem Tageslohn unter der Freigrenze fällt oft gar keine Lohnsteuer an.

Vorteil: Für den Arbeitnehmer oft die günstigste Variante. Nachteil: Sie müssen ELStAM abrufen und den Mitarbeiter im Lohnsteuerverfahren führen.

Option 2: Pauschale Lohnsteuer 25 %

Der einfachere Weg für den Arbeitgeber. Sie pauschalieren die Lohnsteuer mit 25 % (§ 40a Abs. 1 EStG). Dazu kommen Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Lohnsteuer) und ggf. Kirchensteuer. Die Gesamtbelastung liegt bei mindestens 26,375 % des Bruttolohns.

Aber: Die Pauschalierung ist nur zulässig, wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind:

VoraussetzungGrenzwert
BeschäftigungsdauerMax. 18 zusammenhängende Arbeitstage
Durchschnittlicher TageslohnMax. 150 EUR
StundenlohnMax. 19 EUR
HäufigkeitGelegentlich (nicht regelmäßig wiederkehrend)

Praxisbeispiel: Eine Messehostess arbeitet 5 Tage à 10 Stunden für 18 EUR/Stunde. Tageslohn: 180 EUR. Das übersteigt die 150-EUR-Grenze. Pauschalierung ist nicht möglich. Hier bleibt nur der individuelle Lohnsteuerabzug.

Achtung: Beim Mindestlohn von 13,90 EUR/Stunde (2026) ist die 19-EUR-Stundenlohngrenze zwar noch nicht erreicht. Aber bei der 150-EUR-Tagesgrenze: 150 EUR geteilt durch 13,90 EUR ergibt knapp 10,8 Stunden. Ab 11 Stunden Arbeitszeit am Tag wird die Pauschalierung bei Mindestlohn-Niveau unmöglich.

Welche Option wählen?

SituationEmpfehlung
Wenige Tage, niedriger LohnPauschale 25 % (einfacher)
Höherer Tageslohn (>150 EUR)Individuell (Pauschale nicht zulässig)
Arbeitnehmer hat Steuerklasse I-IIIIndividuell (oft steuerfrei)
Arbeitnehmer hat Steuerklasse VIPauschale 25 % (wenn zulässig, da SK VI teuer)

Pflichten für Arbeitgeber: Meldung und Dokumentation

Anmeldung bei der Minijob-Zentrale

Jede kurzfristige Beschäftigung muss bei der Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) gemeldet werden. Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Einzugsstelle für alle geringfügigen Beschäftigungen in Deutschland.

Meldefristen:

MeldungFrist
AnmeldungSpätestens 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn
AbmeldungNach Ende der Beschäftigung
JahresmeldungNicht erforderlich (!)

Der reduzierte Meldeaufwand ist ein weiterer Vorteil: Anders als bei regulären Beschäftigungen ist keine Jahresmeldung nötig.

Technische Details der Meldung

FeldWert
Personengruppenschlüssel110
Beitragsgruppe0-0-0-0 (keine SV-Beiträge)
Meldewegsv.net, Entgeltabrechnungssoftware, oder DAKOTA

Wenn Sie noch keine Betriebsnummer haben, müssen Sie diese vor der ersten Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Das dauert in der Regel 2 bis 3 Werktage.

Dokumentationspflichten

Arbeitgeber müssen folgende Unterlagen aufbewahren:

  • Schriftliche Erklärung des Mitarbeiters über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr
  • Arbeitsvertrag mit Befristungsgrund und Enddatum
  • Nachweis der Arbeitszeiten (bei Pauschalsteuer relevant für die 18-Tage-Grenze)
  • Personalfragebogen mit steuerlichen Angaben

Berufsmäßigkeitsprüfung: Wer darf kurzfristig arbeiten?

Die Berufsmäßigkeitsprüfung ist die größte Stolperfalle bei der kurzfristigen Beschäftigung. Die Regel: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur vor, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Berufsmäßig bedeutet: Die Beschäftigung dient zur Sicherung des Lebensunterhalts und ist nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung.

Wer darf kurzfristig beschäftigt werden?

PersonengruppeBerufsmäßigkeitKurzfristige Beschäftigung
Studierende (Vollzeit)NeinZulässig
Hausfrauen/HausmännerNeinZulässig
RentnerNeinZulässig
SchülerNeinZulässig
Arbeitnehmer mit Hauptjob (Nebentätigkeit)NeinZulässig
BeamteNeinZulässig
Selbstständige (Haupterwerb)NeinZulässig

Wann wird Berufsmäßigkeit angenommen?

PersonengruppeBedingungFolge
Arbeitslose mit ALG-BezugVerdienst > 603 EUR/MonatBerufsmäßig → SV-pflichtig
Arbeitsuchend gemeldet (ohne ALG)Verdienst > 603 EUR/MonatBerufsmäßig → SV-pflichtig
Personen ohne anderes EinkommenLebensunterhalt aus kurzfristigen JobsBerufsmäßig → SV-pflichtig

Das Prüfschema in der Praxis

  1. Zeitgrenze prüfen: Werden 70 Tage (bzw. 3 Monate) überschritten? → Wenn ja: Beschäftigung ist ohnehin SV-pflichtig. Berufsmäßigkeit spielt keine Rolle mehr.
  2. Zeitgrenze eingehalten? → Dann Berufsmäßigkeit prüfen.
  3. Hat die Person eine Hauptbeschäftigung, Studium, Rente oder anderen Haupterwerb? → Wenn ja: Keine Berufsmäßigkeit. Kurzfristige Beschäftigung zulässig.
  4. Ist die Person arbeitslos/arbeitsuchend und verdient über 603 EUR/Monat? → Berufsmäßig. Kurzfristige Beschäftigung nicht möglich.

Praxistipp: Lassen Sie jeden kurzfristig Beschäftigten eine schriftliche Erklärung zum aktuellen Erwerbsstatus unterschreiben. Dieses Dokument schützt Sie bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung.

Kurzfristige Beschäftigung vs. Minijob: Der Unterschied

Beide sind geringfügige Beschäftigungen nach § 8 SGB IV. Aber sie funktionieren grundlegend anders:

MerkmalKurzfristige Beschäftigung603-EUR-Minijob
BegrenzungZeit (70 Tage / 3 Monate)Verdienst (603 EUR/Monat)
VerdienstgrenzeKeine603 EUR/Monat (7.236 EUR/Jahr)
SV-Beiträge AGKeine (nur Umlagen)Pauschale KV 13 % + RV 15 %
SV-Beiträge ANKeineRV 3,6 % (befreibar)
DauerMuss befristet seinUnbefristet möglich
BerufsmäßigkeitDarf nicht berufsmäßig seinKeine Einschränkung
LohnsteuerIndividuell oder pauschal 25 %Pauschal 2 % oder individuell
Kombination mit HauptjobBeliebig viele möglichNur 1 Minijob anrechnungsfrei

Wann was nutzen?

Kurzfristige Beschäftigung ist besser, wenn: - Der Einsatz zeitlich klar begrenzt ist (Saison, Projekt, Event) - Der Verdienst über 603 EUR/Monat liegt - Sie SV-Beiträge komplett vermeiden wollen - Der Mitarbeiter bereits einen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber hat

Minijob ist besser, wenn: - Die Person dauerhaft (unbefristet) wenige Stunden arbeiten soll - Der Verdienst konstant unter 603 EUR/Monat bleibt - Die Person arbeitslos ist (Berufsmäßigkeit wäre bei kurzfristiger Beschäftigung ein Problem)

Kombination möglich

Ein Arbeitnehmer kann gleichzeitig einen 603-EUR-Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern haben. Diese werden nicht zusammengerechnet, da sie unterschiedlichen Geringfügigkeitsarten angehören.

Typische Einsatzgebiete und Praxisbeispiele

Die kurzfristige Beschäftigung ist das Mittel der Wahl, wenn Arbeitgeber flexibel und schnell Personal für zeitlich begrenzte Einsätze brauchen.

Branchenbeispiele

BrancheTypischer EinsatzZeitraum
LandwirtschaftErntehelfer, SaisonarbeiterFrühjahr bis Herbst (jetzt bis 90 Tage)
Gastronomie/EventsMessepersonal, Festival-CrewEinzelne Tage bis 3 Wochen
EinzelhandelWeihnachtsaushilfen, Ostergeschäft4 bis 8 Wochen
LogistikInventuraushilfen2 bis 5 Tage
Sport/KulturOrdner, AufbauhelferEinzelne Veranstaltungstage
TourismusSaisonkräfte, FerienaushilfenSommersaison
SteuerberatungAushilfen zur SteuererklärungszeitJanuar bis Mai

Praxisbeispiel: Inventur im Mittelstand

Ein mittelständisches Handelsunternehmen braucht für die Jahresinventur 15 Aushilfen für jeweils 3 Tage. Tageslohn: 120 EUR.

Abrechnung: - Sozialversicherung: 0 EUR (SV-frei) - Lohnsteuer: Pauschal 25 % möglich (unter 18 Tage, unter 150 EUR/Tag, unter 19 EUR/h) - Pauschale Lohnsteuer: 120 EUR × 25 % × 1,055 (SolZ) = 31,65 EUR pro Tag - Umlagen: Nur U2 (0,24 %) + Insolvenzgeld (0,06 %) = 0,30 % auf die Lohnsumme

Gesamtkosten pro Aushilfe (3 Tage): 360 EUR Brutto + 94,95 EUR Pauschsteuer + 1,08 EUR Umlagen = 456,03 EUR

Zum Vergleich: Bei regulärer SV-pflichtiger Beschäftigung kämen rund 20 % Arbeitgeberanteil hinzu, also ~72 EUR mehr pro Aushilfe.

Praxisbeispiel: Werkstudent in den Semesterferien

Eine Studentin arbeitet in den Semesterferien 8 Wochen Vollzeit (40 Tage) in einem Startup. Monatslohn: 2.800 EUR.

Berufsmäßigkeit: Nicht gegeben (Vollzeit-Studentin). Zeitgrenze: 40 Tage, unter 70. Zulässig. Verdienstgrenze: Keine. Die 2.800 EUR/Monat sind kein Problem. Sozialversicherung: Komplett frei. Lohnsteuer: Individuell nach ELStAM (Pauschale nicht möglich, da Tageslohn > 150 EUR).

Lohnabrechnung für kurzfristig Beschäftigte

Die Lohnabrechnung für kurzfristig Beschäftigte ist technisch einfacher als für reguläre Arbeitnehmer. Trotzdem gibt es Stolperfallen.

Ablauf der Abrechnung

  1. Vor Beschäftigungsbeginn: Personalfragebogen ausfüllen lassen, Erklärung zu weiteren kurzfristigen Beschäftigungen einholen, Berufsmäßigkeit prüfen
  2. Anmeldung: Bei Minijob-Zentrale melden (PGR 110, Beitragsgruppe 0-0-0-0)
  3. Monatliche Abrechnung: Bruttolohn berechnen, Lohnsteuer (individuell oder pauschal) abführen, Umlagen berechnen
  4. Nach Beschäftigungsende: Abmeldung bei Minijob-Zentrale, Lohnsteuerbescheinigung ausstellen

Häufige Fehler

FehlerKonsequenz
Berufsmäßigkeit nicht geprüftRückwirkende SV-Pflicht + Nachzahlung + Säumniszuschläge
Zeitgrenze überschrittenRückwirkende SV-Pflicht ab dem 1. Beschäftigungstag
Pauschalsteuer ohne VoraussetzungenLohnsteuernachforderung durch Finanzamt
Verspätete AnmeldungBußgeld bis 5.000 EUR
Zusammenrechnung vergessenHaftung bei Betriebsprüfung

Wann wird es komplex?

Schwierig wird die Abrechnung, wenn: - Ein Mitarbeiter im Kalenderjahr bei Ihnen sowohl kurzfristig als auch regulär beschäftigt war - Mehrere kurzfristige Beschäftigungen zusammengerechnet die Grenze überschreiten - Die Berufsmäßigkeit sich während der Beschäftigung ändert (z.B. Student bricht Studium ab) - Ausländische Saisonarbeitskräfte ohne deutsche Steuer-ID beschäftigt werden

Gerade für Unternehmen, die regelmäßig mit kurzfristigen Beschäftigungen arbeiten, lohnt sich ein durchdachter Prozess. Manuell mit Excel funktioniert bei 2 bis 3 Aushilfen. Ab 10 Aushilfen pro Jahr wird ein strukturiertes System zur Pflicht.

project b. für kurzfristige Beschäftigungen

project b. digitalisiert den gesamten Prozess: Von der Erfassung der Mitarbeiterdaten über die Berufsmäßigkeitsprüfung bis zur Meldung bei der Minijob-Zentrale. Die KI-Assistentin RITA erkennt automatisch, ob die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt sind und warnt, bevor Zeitgrenzen überschritten werden.

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Quellen: - Minijob-Zentrale: Kurzfristige Beschäftigung - Haufe: Kurzfristige Beschäftigung und Berufsmäßigkeit - BMAS: Kurzfristige Beschäftigung

Häufige Fragen

Wie viel darf man bei kurzfristiger Beschäftigung verdienen?

Es gibt keine Verdienstgrenze. Anders als beim 603-EUR-Minijob können kurzfristig Beschäftigte beliebig viel verdienen. Entscheidend ist ausschließlich die Einhaltung der Zeitgrenze (70 Arbeitstage oder 3 Monate pro Kalenderjahr). Allerdings gelten für die pauschale Lohnsteuer eigene Grenzen: maximal 150 EUR Tageslohn und 19 EUR Stundenlohn.

Was passiert wenn die 70-Tage-Grenze überschritten wird?

Die Beschäftigung wird rückwirkend ab dem ersten Tag sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss die vollen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile nachzahlen, inklusive Säumniszuschlägen. Bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung kann das pro Mitarbeiter mehrere tausend Euro kosten. Deshalb: Zeitgrenzen im Voraus kalkulieren und dokumentieren.

Kann man Minijob und kurzfristige Beschäftigung kombinieren?

Ja. Ein 603-EUR-Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung gehören zu verschiedenen Geringfügigkeitsarten und werden nicht zusammengerechnet. Ein Arbeitnehmer kann also gleichzeitig einen Minijob (z.B. als Reinigungskraft) und eine kurzfristige Beschäftigung (z.B. als Inventuraushilfe) bei verschiedenen Arbeitgebern ausüben, ohne dass eine der Beschäftigungen SV-pflichtig wird.