Stromausfall in Berlin: Warum Arbeitgeber trotzdem Lohn zahlen müssen

EntgeltAaron H.

2.200 Gewerbebetriebe in Steglitz-Zehlendorf sind seit Freitag ohne Strom. Die Mitarbeiter können nicht arbeiten. Trotzdem muss der Lohn fließen. Hier ist, was Arbeitgeber und Lohnbuchhalter wissen müssen.

Was gerade in Berlin passiert

Am 3. Januar 2026 um 6:13 Uhr brannte eine Kabelbrücke über dem Teltowkanal. Fünf Hochspannungs- und zehn Mittelspannungskabel wurden zerstört. Die Folge: 45.000 Haushalte und 2.200 Gewerbebetriebe in Nikolassee, Zehlendorf, Wannsee und Lichterfelde sind ohne Strom.

Die vollständige Wiederherstellung wird erst für Donnerstag, den 8. Januar erwartet. Das bedeutet: Für viele Betriebe fallen fast fünf Arbeitstage aus.

Was passiert mit den Löhnen dieser Woche?

Die kurze Antwort

Ja, der Lohn muss gezahlt werden.

Keine Minusstunden. Kein Zwangsurlaub. Keine Kürzung.

Der Arbeitgeber trägt das sogenannte „Betriebsrisiko” – und ein Stromausfall gehört zu den klassischsten Beispielen dafür.

Warum ist das so?

§ 615 Satz 3 BGB

Seit dem 1. Januar 2002 steht es im Gesetz: Wenn der Arbeitgeber „das Risiko des Arbeitsausfalls trägt”, muss er trotzdem zahlen.

Was heißt das konkret? Der Arbeitgeber muss für Störungen aufkommen, die:

  • in seinem Einflussbereich liegen (Maschinendefekt, Softwareausfall)
  • oder von außen kommen und den Betrieb treffen (Stromausfall, Überschwemmung, Brand)

Stromausfall ist dabei ein Standardbeispiel. Das Bundesarbeitsgericht hat das bereits 1991 bestätigt (BAG, 30.01.1991, Az. 1 AZR 338/90): Fällt die Arbeit wegen Stromausfall aus, ist das Betriebsrisiko – und der Arbeitgeber zahlt.

Auch bei höherer Gewalt

Der Berliner Stromausfall wurde durch einen Brandanschlag verursacht. Ändert das etwas? Nein.

Höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Anschläge, extreme Wetterereignisse) fällt ebenfalls unter das Betriebsrisiko. Der Arbeitgeber hat zwar keine Schuld – aber das Risiko trägt er trotzdem.

Was das für die Lohnabrechnung bedeutet

Praktisch: Gar nichts Besonderes.

Die betroffenen Tage werden abgerechnet, als hätten die Mitarbeiter gearbeitet. Keine Korrektur, keine Sonderbehandlung.

Rechenbeispiel:

Ein Betrieb mit 10 Mitarbeitern, Durchschnittsgehalt 3.000 € brutto/Monat:

  • Tageskosten pro Mitarbeiter: ca. 140 €
  • Bei 5 Ausfalltagen: 140 € × 10 × 5 = 7.000 € Lohnkosten ohne Arbeitsleistung

Das ist schmerzhaft – aber rechtlich eindeutig. 

Wann es anders sein kann

Es gibt Ausnahmen. Aber sie sind eng gefasst:

1\. Andere Tätigkeiten sind möglich

Wenn Mitarbeiter auch ohne Strom sinnvoll arbeiten können (Waren sortieren, Akten ordnen, Aufräumen), darf der Arbeitgeber das anordnen. Das Weisungsrecht ist in Notsituationen erweitert.

2\. Homeoffice ist möglich

Hat der Mitarbeiter zu Hause Strom und kann von dort arbeiten? Dann kann der Arbeitgeber Homeoffice anordnen – sofern die Tätigkeit das zulässt.

3\. Vertragliche Regelung

Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag können das Betriebsrisiko anders regeln. Das ist selten, aber möglich.

4\. Existenzgefährdung des Betriebs

Wenn die Lohnzahlung die Existenz des Unternehmens gefährdet, kann die Pflicht entfallen. Diese Ausnahme wird von Gerichten aber sehr restriktiv ausgelegt.

Wichtig: Wegerisiko ist etwas anderes

Kann ein Mitarbeiter nicht zur Arbeit kommen, weil die S-Bahn wegen des Stromausfalls nicht fährt? Das ist sein Risiko, nicht das des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer muss versuchen, anderweitig zur Arbeit zu kommen.

Was Arbeitgeber jetzt tun sollten

Checkliste für die betroffenen Betriebe:

  • Mitarbeiter informieren: Wer nicht arbeiten kann, braucht keine Angst um seinen Lohn zu haben.
  • Homeoffice prüfen: Können Mitarbeiter von zu Hause arbeiten? Wenn ja, anordnen.
  • Dokumentieren: Welche Tage waren betroffen? Welche Mitarbeiter konnten nicht arbeiten? (Wichtig für Versicherung und Betriebsprüfung)
  • Normal abrechnen: In der Lohnabrechnung ändert sich nichts.
  • Versicherung prüfen: Hat der Betrieb eine Betriebsunterbrechungsversicherung? Diese kann Lohnkosten bei Stromausfall abdecken. 

Kurzarbeit als Alternative?

Bei längeren Ausfällen kann Kurzarbeit eine Option sein. Ein Stromausfall kann als „unabwendbares Ereignis” gelten.

Aber: Die Beantragung braucht Zeit. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend sein und bei mindestens einem Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 % verursachen.

Für einen 5-Tage-Stromausfall lohnt sich der Aufwand meist nicht. Bei längeren Krisen (mehrere Wochen) ist es eine Überlegung wert.

Fazit

Das Betriebsrisiko ist keine juristische Spitzfindigkeit – es ist geltendes Recht. Und es schützt Arbeitnehmer vor Einkommensverlusten bei Ereignissen, die sie nicht kontrollieren können.

Für Arbeitgeber in Steglitz-Zehlendorf bedeutet das konkret: Die Lohnabrechnung für Januar läuft normal. Die Ausfalltage werden bezahlt.

Für Lohnbuchhalter: Keine Korrektur nötig. Business as usual. 

Quellen

Frequently asked questions

Müssen Arbeitgeber bei Stromausfall den Lohn fortzahlen?

Ja. Nach § 615 Satz 3 BGB trägt der Arbeitgeber das sogenannte Betriebsrisiko. Ein Stromausfall – auch wenn er durch äußere Umstände wie einen Brandanschlag verursacht wird – fällt unter dieses Risiko. Der Lohn muss in voller Höhe weitergezahlt werden, auch wenn die Mitarbeiter nicht arbeiten können.

Darf ich Mitarbeiter bei Stromausfall in den Zwangsurlaub schicken?

Nein. Der Arbeitgeber darf das Betriebsrisiko nicht auf die Arbeitnehmer abwälzen. Das bedeutet: Keine Minusstunden, kein Zwangsurlaub, keine Gehaltskürzung. Wenn Mitarbeiter allerdings von zu Hause arbeiten können und dort Strom haben, darf der Arbeitgeber Homeoffice anordnen.

Was ist der Unterschied zwischen Betriebsrisiko und Wegerisiko?

Das Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber – er zahlt, wenn der Betrieb nicht arbeiten kann. Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer – er muss selbst dafür sorgen, zur Arbeit zu kommen. Fällt also die S-Bahn wegen des Stromausfalls aus, muss der Mitarbeiter eine Alternative finden. Schafft er es nicht zur Arbeit, hat er keinen Lohnanspruch für diesen Tag.