
Pflege-Mindestlohn 2026: Was Arbeitgeber jetzt beachten Müssen
Pflege-Mindestlohn 2026: Neue Sätze ab 1. Juli – 16,52 € bis 21,03 €. Qualifikationsstufen, Sonderregeln und 10-Punkte-Checkliste für Arbeitgeber. Jetzt kostenlos herunterladen.
Ab dem 1. Juli 2026 treten neue Mindestlöhne für die Pflegebranche in Kraft. Die Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV), verkündet am 06.03.2026 im Bundesgesetzblatt, legt drei klar getrennte Qualifikationsstufen mit einheitlichen Sätzen bundesweit fest. Für Pflegebetriebe bedeutet das konkreten Handlungsbedarf vor dem Stichtag.
Die neuen Stundensätze ab 1. Juli 2026
Die Erhöhung betrifft alle drei Qualifikationsstufen einheitlich um rund 2,6 Prozent.
Pflegehilfskräfte erhalten ab dem 1. Juli 2026 mindestens 16,52 Euro pro Stunde. Qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Pflegeausbildung kommen auf 17,80 Euro. Pflegefachkräfte mit dreijähriger Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz, darunter Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Altenpfleger, erhalten mindestens 21,03 Euro pro Stunde.
Eine weitere Erhöhung ist bereits in der Verordnung festgelegt: Ab dem 1. Juli 2027 steigen die Sätze erneut auf 16,95 Euro, 18,26 Euro und 21,58 Euro. Die Verordnung gilt bis zum 30. September 2028.
Korrekte Eingruppierung ist entscheidend
Fehlerhafte Zuordnungen gehören zu den häufigsten Beanstandungen bei Zollprüfungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Maßgeblich ist die vertraglich vereinbarte Haupttätigkeit, nicht die Berufsbezeichnung oder tatsächlich ausgeübte Nebenaufgaben. Beschäftigte mit gemischten Aufgaben, die überwiegend pflegerisch tätig sind und die entsprechende Qualifikation mitbringen, müssen in die höhere Stufe eingruppiert werden.
Bloße Berufserfahrung ohne formalen Abschluss reicht für die mittlere Stufe nicht aus. Die Ausbildung muss nachweislich abgeschlossen sein. Zertifikate und Nachweise sollten für Prüfungen archiviert werden.
Sonderregeln, die viele übersehen
Die Verordnung enthält mehrere Regelungen, die im Arbeitsalltag leicht übergangen werden. Beschäftigte in Pflegebetrieben haben Anspruch auf neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Kalenderjahr, also mindestens 29 Tage insgesamt bei einer Fünf-Tage-Woche.
In der ambulanten Pflege gelten Fahrtzeiten zwischen Einsatzorten als vergütungspflichtige Arbeitszeit, und zwar zum Pflege-Mindestlohn, nicht zum allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Bereitschaftsdienst kann unter bestimmten Voraussetzungen mit 40 Prozent des Mindestentgelts vergütet werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist und die tatsächliche Arbeitsleistung während der Bereitschaft 25 Prozent nicht überschreitet.
Nicht erfasst sind Pflegekräfte, die direkt von Privathaushalten als Arbeitgeber beschäftigt werden. Für sie gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde.
Jetzt handeln: Checkliste für die Umstellung
Die Zeit bis zum 1. Juli 2026 ist knapp. Das kostenlose Arbeitgeber-Briefing enthält eine 10-Punkte-Checkliste mit allen relevanten Schritten: von der Überprüfung der Qualifikationsstufen über die Aktualisierung der Stammdaten in DATEV, Agenda oder SPS bis zur Vorbereitung der Dokumentation für Zollprüfungen. Jetzt herunterladen und vorbereitet in den Stichtag gehen.